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Trefferliste für 'versicherungsvertragsgesetz'
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- § 89 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 89 VERSICHERUNG FÜR INBEGRIFF VON SACHEN (1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen ist, umfasst die jeweils dem Inbegriff zugehörigen Sachen. (2) Ist die
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- § 190 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 190 PFLICHTVERSICHERUNG Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der
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- § 90 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 90 ERWEITERTER AUFWENDUNGSERSATZ Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern
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- § 191 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 191 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN Von § 178 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 181, 186 bis 188 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden
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- § 91 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 91 VERZINSUNG DER ENTSCHÄDIGUNG Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu
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- § 192 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 192 VERTRAGSTYPISCHE LEISTUNGEN DES VERSICHERERS (1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch
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- § 92 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 92 KÜNDIGUNG NACH VERSICHERUNGSFALL (1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. (2) Die Kündigung ist nur bis zum
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- § 193 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 193 VERSICHERTE PERSON; VERSICHERUNGSPFLICHT (1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist
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- § 93 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 93 WIEDERHERSTELLUNGSKLAUSEL Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache
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- § 194 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 194 ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN (1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die
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