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Trefferliste für 'vwgo'
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- § 2 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 2 Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 90 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 90 Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung
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- § 185 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 185 (1) In den Ländern Berlin und Hamburg treten an die Stelle der Kreise im Sinne des § 28 die Bezirke. (2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein
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- § 3 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 3 (1) Durch Gesetz werden angeordnet 1. die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts, 2. die Verlegung eines Gerichtssitzes, 3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke
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- § 91 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 91 (1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen
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- § 186 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 186 § 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können
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- § 4 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 4 Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen
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- § 92 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 92 (1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter
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- § 187 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 187 (1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen
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- § 5 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 5 (1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des
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