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Trefferliste für 'whg'
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- § 85 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 85 AKTIVE BETEILIGUNG INTERESSIERTER STELLEN Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung
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- § 8 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 8 ERLAUBNIS, BEWILLIGUNG (1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
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- § 86 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 86 VERÄNDERUNGSSPERRE ZUR SICHERUNG VON PLANUNGEN (1) Zur Sicherung von Planungen für 1. dem Wohl der Allgemeinheit dienende Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung
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- § 9 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 9 BENUTZUNGEN (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, 2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen
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- § 87 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 87 WASSERBUCH (1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. (2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen: 1. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur
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- § 10 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 10 INHALT DER ERLAUBNIS UND DER BEWILLIGUNG (1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß
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- § 88 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 88 INFORMATIONSBESCHAFFUNG UND -ÜBERMITTLUNG (1) Die zuständige Behörde darf im Rahmen der ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben Informationen einschließlich
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- § 11 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 11 ERLAUBNIS-, BEWILLIGUNGSVERFAHREN (1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
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- § 89 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 89 HAFTUNG FÜR ÄNDERUNGEN DER WASSERBESCHAFFENHEIT (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die
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- § 11a WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 11A VERFAHREN BEI VORHABEN ZUR ERZEUGUNG VON ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN (1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei
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