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Trefferliste für 'waffg'

Dokument 21 - 30 von 99 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 32 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 32 MITNAHME VON WAFFEN ODER MUNITION IN DEN, DURCH DEN ODER AUS DEM GELTUNGSBEREICH DES GESETZES, EUROPÄISCHER FEUERWAFFENPASS (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes ...
§ 33 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 33 ANMELDE- UND NACHWEISPFLICHTEN, BEFUGNISSE DER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDEN BEIM VERBRINGEN ODER DER MITNAHME VON WAFFEN ODER MUNITION IN DEN, DURCH DEN ODER AUS DEM GELTUNGSBEREICH DIESES GESETZES (1) Wer beabsichtigt, Waffen oder Munition ...
§ 34 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 34 ÜBERLASSEN VON WAFFEN ODER MUNITION, PRÜFUNG DER ERWERBSBERECHTIGUNG, ANZEIGEPFLICHT (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden ...
§ 35 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 35 WERBUNG, HINWEISPFLICHTEN, HANDELSVERBOTE (1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie ...
§ 36 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 36 AUFBEWAHRUNG VON WAFFEN ODER MUNITION (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2 ...
§ 37 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 37 ANZEIGEPFLICHTEN DER GEWERBLICHEN WAFFENHERSTELLER UND WAFFENHÄNDLER (1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit ...
§ 37a WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 37A ANZEIGEPFLICHTEN DER INHABER EINER WAFFENBESITZKARTE ODER EINER GLEICHGESTELLTEN ANDEREN ERLAUBNIS ZUM ERWERB UND BESITZ UND DER INHABER EINER NICHTGEWERBSMÄßIGEN WAFFENHERSTELLUNGSERLAUBNIS Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb ...
§ 37b WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 37B ANZEIGE DER VERNICHTUNG,DER UNBRAUCHBARMACHUNG UND DES ABHANDENKOMMENS (1) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn ...
§ 37c WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 37C ANZEIGEPFLICHTEN BEI INBESITZNAHME (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt 1. beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, 2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter ...
§ 37d WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 37D ANZEIGE VON UNBRAUCHBAR GEMACHTEN SCHUSSWAFFEN (1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachte Schusswaffe 1. überlässt, 2. erwirbt oder 3. vernichtet,hat dies der zuständigen Behörde ...
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