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Trefferliste für 'altersteilzeitgesetz'
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- § 11 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 11 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS (1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Leistungen nach § 4 erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Werden im Fall des § 9 die
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- § 12 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 12 VERFAHREN (1) Die Agentur für Arbeit entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen
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- § 13 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 13 AUSKÜNFTE UND PRÜFUNG Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt. *
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- § 14 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 14 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 1 oder als Arbeitgeber entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
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- § 15 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 15 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 15a AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 15A ÜBERGANGSREGELUNG NACH DEM GESETZ ZUR REFORM DER ARBEITSFÖRDERUNG Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch
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- § 15b AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 15B ÜBERGANGSREGELUNG NACH DEM GESETZ ZUR REFORM DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 1998 begonnen
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- § 15c AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 15C ÜBERGANGSREGELUNG NACH DEM GESETZ ZUR FORTENTWICKLUNG DER ALTERSTEILZEIT Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann
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- § 15d AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 15D ÜBERGANGSREGELUNG ZUM ZWEITEN GESETZ ZUR FORTENTWICKLUNG DER ALTERSTEILZEIT Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden, gelten § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis
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- § 15e AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 15E ÜBERGANGSREGELUNG NACH DEM GESETZ ZUR REFORM DER RENTEN WEGEN VERMINDERTER ERWERBSFÄHIGKEIT Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 17. November
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