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Trefferliste für 'beamtenrechtsrahmengesetzes'
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- §§ 103, 103a und 104 BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) §§ 103, 103A UND 104 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- §§ 106 bis 114 BRRG - Einzelnorm



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- §§ 119 und 120 BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) §§ 119 UND 120 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 121 BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 121 Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund 1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
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- § 122 BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 122 (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung
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- § 123 BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 123 (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich
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- § 123a BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 123A (1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen
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- § 124 BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 124 § 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Voraussetzungen über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind. * zum Seitenanfang * Impressum
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- § 125 BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 125 Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. * zum Seitenanfang
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- § 125a BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 125A (1) Bewirbt sich ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf oder früherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr als drei
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