zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON ZUSTÄNDIGKEITEN IN ANGELEGENHEITEN DER UNFALLFÜRSORGE NACH DEM BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ EINSCHLIEßLICH DES ERLASSES VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DER VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN AUS DEM BEAMTENVERHÄLTNIS IM GESCHÄFTSBEREICH ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 6 REGELMÄßIGE RUHEGEHALTFÄHIGE DIENSTZEIT (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) §§ 73 BIS 76 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 6A ZEITEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST EINER ZWISCHENSTAATLICHEN ODER ÜBERSTAATLICHEN EINRICHTUNG (1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 84 RUHEGEHALTFÄHIGE DIENSTZEIT Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON ZUSTÄNDIGKEITEN IN ANGELEGENHEITEN DER UNFALLFÜRSORGE NACH DEM BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ EINSCHLIEßLICH DES ERLASSES VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DER VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN AUS DEM BEAMTENVERHÄLTNIS IM GESCHÄFTSBEREICH ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 7 ERHÖHUNG DER RUHEGEHALTFÄHIGEN DIENSTZEIT Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die 1. ein Ruhestandsbeamter in einem seine ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 85 RUHEGEHALTSSATZ FÜR AM 31. DEZEMBER 1991 VORHANDENE BEAMTE (1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON ZUSTÄNDIGKEITEN IN ANGELEGENHEITEN DER UNFALLFÜRSORGE NACH DEM BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ EINSCHLIEßLICH DES ERLASSES VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DER VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN AUS DEM BEAMTENVERHÄLTNIS IM GESCHÄFTSBEREICH ...