, umso höher die Genauigkeit.



... FÜR NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONEN (NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONSVERORDNUNG - NLPOSV) § 14 BEFUGNISSE DER BUNDESANSTALT GEGENÜBER DEM BETREIBER DES BUNDESANZEIGERS (1) Im Hinblick auf die Veröffentlichungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 überwacht die Bundesanstalt gegenüber dem ...



... AUSGESTALTUNG DER INFORMATIONEN NACH DEM TRANSPARENZGESETZ (RÜCKBAURÜCKSTELLUNGS-TRANSPARENZVERORDNUNG) § 1 MITTEILUNG VON KONTAKTDATEN DURCH DEN BETREIBER (1) Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung ...



... DER INFORMATIONEN NACH DEM TRANSPARENZGESETZ (RÜCKBAURÜCKSTELLUNGS-TRANSPARENZVERORDNUNG) § 6 DARSTELLUNG DES HAFTUNGSKREISES DURCH DEN BETREIBER (1) Die Liste zur Darstellung des Haftungskreises, die der Betreiber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes ...



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... , DES EINSATZES UND DER ABRECHNUNG EINER KAPAZITÄTSRESERVE (KAPAZITÄTSRESERVEVERORDNUNG - KAPRESV) § 4 ANZEIGE- UND MITTEILUNGSPFLICHTEN DER BETREIBER (1) Der Betreiber einer Anlage muss der zuständigen Genehmigungsbehörde und der Bundesnetzagentur anzeigen, wenn 1. eine Anlage als Kapazitätsreserveanlage ...



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... ÜBER DEN HANDEL MIT BERECHTIGUNGEN ZUR EMISSION VON TREIBHAUSGASEN (TREIBHAUSGAS-EMISSIONSHANDELSGESETZ - TEHG) § 26 PFLICHTENFREISTELLUNG FÜR BETREIBER VON ANLAGEN MIT ÜBERWIEGENDEM BIOMASSEEINSATZ (1) Die zuständige Behörde stellt den Betreiber einer Anlage ab dem Beginn des Zuteilungszeitraums 2026 ...



... DIE ANREIZREGULIERUNG DER ENERGIEVERSORGUNGSNETZE (ANREIZREGULIERUNGSVERORDNUNG - AREGV) § 34A ERGÄNZENDE ÜBERGANGSREGELUNGEN FÜR KAPITALKOSTEN DER BETREIBER VON ENERGIEVERTEILERNETZEN (1) Die Regulierungsbehörde genehmigt für die Dauer der vierten Regulierungsperiode auf Antrag eines Verteilernetzbetreibers ...



... DIE ANREIZREGULIERUNG DER ENERGIEVERSORGUNGSNETZE (ANREIZREGULIERUNGSVERORDNUNG - AREGV) § 35 ERGÄNZENDE ÜBERGANGSREGELUNGEN FÜR KAPITALKOSTEN DER BETREIBER VON ÜBERTRAGUNGS- UND FERNLEITUNGSNETZEN (1) § 23 Absatz 1 bis 5 ist für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber ab der fünften Regulierungsperiode ...



... EINSATZES UND DER ABRECHNUNG EINER KAPAZITÄTSRESERVE (KAPAZITÄTSRESERVEVERORDNUNG - KAPRESV) § 31 ABRECHNUNG ZWISCHEN ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER UND BETREIBER DER KAPAZITÄTSRESERVEANLAGE (1) Die Vergütung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 muss der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber monatlich jeweils ...