zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 9 BRUCHTEILSGEMEINSCHAFTEN Auf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. * ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 13 VORVERTRAGLICHE INFORMATIONEN (1) Die folgenden vorvertraglichen Informationen und Vertragsbedingungen sind rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers zur Verfügung zu stellen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 10 UNERLAUBTE HANDLUNGEN Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden. * zum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 13A INFORMATIONEN AN DEN ZAHLER UND DEN ZAHLUNGSEMPFÄNGER NACH AUSLÖSUNG DES ZAHLUNGSAUFTRAGS ÜBER EINEN ZAHLUNGSAUSLÖSEDIENSTLEISTER Ein Zahlungsauslösedienstleister unterrichtet den Zahler und gegebenenfalls ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 1 BESITZ Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. * zum Seitenanfang * Impressum * ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 14 INFORMATIONEN AN DEN ZAHLER NACH ZUGANG DES ZAHLUNGSAUFTRAGS Nach Zugang des Zahlungsauftrags unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 2 INHALT DES EIGENTUMS (1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht in ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 15 INFORMATIONEN AN DEN ZAHLUNGSEMPFÄNGER NACH AUSFÜHRUNG DES ZAHLUNGSVORGANGS Nach Ausführung des Zahlungsvorgangs unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesen hinsichtlich der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 2A MORATORIUM (1) Als zum Besitz eines in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grundstücks berechtigt gelten unbeschadet bestehender Nutzungsrechte und günstigerer Vereinbarungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 16 INFORMATIONEN BEI EINZELZAHLUNG MITTELS RAHMENVERTRAGLICH GEREGELTEN ZAHLUNGSINSTRUMENTS Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt ...