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DER WEITERVERWENDUNG NACH EINSATZUNFÄLLEN (EINSATZ-WEITERVERWENDUNGSGESETZ - EINSATZWVG) § 12 VERLÄNGERUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN, ERNEUTE EINSTELLUNG (1) Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. Leistungen nach § 4 Absatz ...
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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHN, AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN TECHNISCHEN DIENST BEI DER EISENBAHN-UNFALLKASSE § 7 EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST (1) Die Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen ...
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VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHN, AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN DIENST AN WISSENSCHAFTLICHEN BIBLIOTHEKEN DES BUNDES (LAP-HDBIBLV) § 7 EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST (1) Die Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung ...
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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHN, AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN TECHNISCHEN DIENST BEI DER EISENBAHN-UNFALLKASSE § 7 EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST (1) Die Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 10 EINSTELLUNG IN EINE LAUFBAHN DER MANNSCHAFTEN (1) In eine Laufbahn der Mannschaften kann eingestellt werden, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 13 EINSTELLUNG ALS UNTEROFFIZIERANWÄRTERIN ODER UNTEROFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 17 EINSTELLUNG ALS FELDWEBELANWÄRTERIN ODER FELDWEBELANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes ...
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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN IM KRIMINALPOLIZEILICHEN VOLLZUGSDIENST DES BUNDES (KRIMINALLAUFBAHNVERORDNUNG - KRIMLV) § 5 EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 45 EINSTELLUNG ALS OFFIZIERIN ODER OFFIZIER DES MILITÄRFACHLICHEN DIENSTES (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes ...
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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHN, AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN TECHNISCHEN VERWALTUNGSDIENST DES BUNDES (LAP-HTVERWDV) § 8 EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen ...