zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 56 VERSICHERUNGSPLAKETTE (1) Für ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 57 ERHEBUNG UND SPEICHERUNG DER FAHRZEUGDATEN IM ZENTRALEN FAHRZEUGREGISTER (1) Bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 58 ERHEBUNG UND SPEICHERUNG DER FAHRZEUGDATEN IM ÖRTLICHEN FAHRZEUGREGISTER (1) Bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 59 ERHEBUNG UND SPEICHERUNG DER HALTERDATEN IN DEN FAHRZEUGREGISTERN (1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 60 ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN DAS KRAFTFAHRT-BUNDESAMT (1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Erhebung und Speicherung im Zentralen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 61 ÜBERMITTLUNG, ERHEBUNG UND SPEICHERUNG DER DATEN ÜBER HAUPTUNTERSUCHUNGEN UND SICHERHEITSPRÜFUNGEN IM ZENTRALEN FAHRZEUGREGISTER (1) Folgende Daten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 62 ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN DIE VERSICHERER (1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags folgende Daten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 63 MITTEILUNGEN AN DIE FINANZBEHÖRDEN (1) Die Zulassungsbehörde hat den nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Ausübung der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 64 ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN STELLEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDESLEISTUNGSGESETZES, DES VERKEHRSSICHERSTELLUNGSGESETZES, DES VERKEHRSLEISTUNGSGESETZES ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 65 ÜBERMITTLUNGEN DES KRAFTFAHRT-BUNDESAMTES AN DIE ZULASSUNGSBEHÖRDEN (1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ...