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Trefferliste für 'grundsteuer'
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- § 37 GrStG - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 37 ANWENDUNG DES GESETZES (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. (2) Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 7 ...
- § 16 GewStG - Einzelnorm



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an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten. (5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze ...
- § 1 FinAusglG1970DV 1 - Einzelnorm



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Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bundesgebiet werden die nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes errechneten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den Grundstücken im Lande Baden-Württemberg, im Regierungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und im Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz ...
- The Fiscal Code of Germany



- Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundesministerium der Finanzen. Translation provided by the Language Service of the Federal Ministry of Finance. Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) Version information
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- Art 97 § 35 EGAO - Einzelnorm



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finden erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen ...
- § 266 BewG - Einzelnorm



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) geändert worden ist, beruhen. Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel ...
- § 5 IUCNVorV - Einzelnorm



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, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, a) die Einkommensteuer, b) die Körperschaftsteuer, c) die Gewerbesteuer, d) die Vermögensteuer, e) die Grundsteuer, f) die Grunderwerbsteuer und g) die Kraftfahrzeugsteuer. (2) Die Gelder, Guthaben und alle sonstigen Vermögenswerte der IUCN einschließlich Veröffentlichungen ...
- StRSaarEG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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für Aktien und Anteile § 97 Steuererleichterungen für den Wiederaufbau und Wohnungsbau § 98 Vorauszahlungen Zwölfter Abschnitt Grundsteuer § 99 Erhebungszeitraum § 100 Neuveranlagung und Nachveranlagung des Steuermeßbetrages im Saarland § 101 Steuererleichterungen für den Wiederaufbau ...
- § 2 BetrKV - Einzelnorm



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DER BETRIEBSKOSTEN Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; 2. die Kosten der Wasserversorgung,hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der ...
- § 3 AO - Einzelnorm



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der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. (3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes ...
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