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Trefferliste für 'grundsteuer'
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- The Fiscal Code of Germany



- Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundesministeriums der Finanzen. Translation provided by the Language Service of the Federal Ministry of Finance. Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) Version information
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- § 37 GrStG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 37 ANWENDUNG DES GESETZES (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. (2) Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 7 ...
- Art 238 § 1 EGBGB - Einzelnorm



... dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer von den für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden erheben und ...
- Art 3 BewGÄndG - Einzelnorm



... an anzuwendenden Besteuerungsmaßstäbe werden durch besonderes Gesetz bestimmt. (2) Von dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt an sind bei der Grundsteuer nicht mehr die in § 12 des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des ...
- § 22 AO - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 22 REALSTEUERN (1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2) örtlich zuständig. Abweichend ...
- § 5 FischWiMeistPrV - Einzelnorm



... - und Unfallversicherung, b) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung. 5. Steuerwesen: a) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften, b) Steuerverfahren: ...
- § 1 GrStG - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 1 HEBERECHT (1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. (2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land ...
- Art 125b GG - Einzelnorm



... geändert worden sind. (3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
- § 3 GrStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 3 STEUERBEFREIUNG FÜR GRUNDBESITZ BESTIMMTER RECHTSTRÄGER (1) Von der Grundsteuer sind befreit 1. Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch
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- § 170 AO - Einzelnorm



... vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird. (4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums ...
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