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- § 60a KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 60A BETEILIGUNG DER BUNDESANSTALT UND MITTEILUNGEN IN STRAFSACHEN (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber, Geschäftsleiter oder
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- § 25b KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25B AUSLAGERUNG VON AKTIVITÄTEN UND PROZESSEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen
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- § 60b KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 60B BEKANNTMACHUNG VON MAßNAHMEN (1) Die Bundesanstalt soll, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Institut oder
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- § 25c KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25C GESCHÄFTSLEITER (1) Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen
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- § 60c KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 60C BEKANNTMACHUNG VON MAßNAHMEN UND SANKTIONEN WEGEN VERSTÖßEN GEGEN DIE VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014, DIE VERORDNUNG (EU) 2015/2365, DIE VERORDNUNG (EU) 2016/1011, DIE VERORDNUNG (EU) 2017/2402
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- § 25d KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25D VERWALTUNGS- ODER AUFSICHTSORGAN (1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen
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- § 60d KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 60D BEKANNTMACHUNG VON MAßNAHMEN UND SANKTIONEN GEGEN WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN UND BETREIBER VON DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTEN (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen
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- § 25e KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25E ANFORDERUNGEN BEI VERTRAGLICH GEBUNDENEN VERMITTLERN Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1, hat es sicherzustellen, dass
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- § 61 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 61 ERLAUBNIS FÜR BESTEHENDE KREDITINSTITUTE Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis
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- § 25f KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25F BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE ORDNUNGSGEMÄßE GESCHÄFTSORGANISATION VON CRR-KREDITINSTITUTEN SOWIE VON INSTITUTSGRUPPEN, FINANZHOLDING-GRUPPEN UND GEMISCHTEN FINANZHOLDING-GRUPPEN, DENEN EIN
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