zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 64Q ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM AIFM-UMSETZUNGSGESETZ (1) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesellschaften ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 8F ZUSAMMENARBEIT BEI DER AUFSICHT ÜBER BEDEUTENDE ZWEIGNIEDERLASSUNGEN (1) Die Bundesanstalt stuft die Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts in einem Aufnahmemitgliedstaat oder einem Staat ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 45C SONDERBEAUFTRAGTER (1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Institut betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 8G ZUSAMMENARBEIT BEI DER AUFSICHT ÜBER ZWEIGSTELLEN UND KREDITINSTITUTE, DIE DERSELBEN DRITTSTAATENGRUPPE ANGEHÖREN Ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht über Zweigstellen eines Unternehmens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 46 MAßNAHMEN BEI GEFAHR (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) §§ 64S BIS 64U (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 8H ZUSAMMENARBEIT MIT ABWICKLUNGSBEHÖRDEN Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 46A UNTERSAGUNGS- UND ANORDNUNGSBEFUGNIS BEI VERWENDEN EXTERNER RATINGS (1) Die Aufsichtsbehörde kann einem Institut, das für aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer Ratingagenturen verwendet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 64V ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN FINANZMARKTNOVELLIERUNGSGESETZ (1) Die Tätigkeit als Zentralverwahrer kann auf Grund einer Erlaubnis für das Depotgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis ...