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Trefferliste für 'seeschiffen'
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- § 5 SeeBewachV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 5 ANFORDERUNGEN AN DIE PLANUNG UND DURCHFÜHRUNG VON EINSÄTZEN AUF SEE (VERFAHRENSABLÄUFE UND DIENSTANWEISUNGEN); ÜBERTRAGUNG DER VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG
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- § 28 GGVSee - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 28 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (1) Bis zum 31. Dezember 2015 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung
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- § 10 SeeBewachV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 10 SACHKUNDE (1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen über Kenntnisse in folgenden, in der Anlage näher
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- § 14 SeeBewachV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 14 ANZEIGE-, MELDE- UND VORLAGEPFLICHTEN (1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, einen Bewachungseinsatz auf Seeschiffen unverzüglich
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- § 8 LMHV - Einzelnorm



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UND INVERKEHRBRINGEN VON LEBENSMITTELN (LEBENSMITTELHYGIENE-VERORDNUNG - LMHV) § 8 HYGIENISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNG VON ROHZUCKER IN SEESCHIFFEN (1) Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel verwendet werden soll, darf abweichend von Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG ...
- § 6 Weser/Jade LV - Einzelnorm



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DER SEELOTSREVIERE WESER I UND WESER II/JADE (WESER/JADE-LOTSVERORDNUNG - WESER/JADE LV) § 6 PFLICHT ZUR ANNAHME EINES BORDLOTSEN (1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Seelotsen an Bord verpflichtet, 1. auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung), mit Ausnahme der Blexen ...
- § 2 GGVSee - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet: 1. Vorschriften des „ADR“
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- § 9 SchKfmAusbV 2004 - Einzelnorm



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vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Linienfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich ...
- § 10 SchKfmAusbV 2004 - Einzelnorm



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vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Trampfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich ...
- Anlage 1 SchKfmAusbV 2004 - Einzelnorm



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erteilen c) Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachen d) ladungsbezogene Dokumente bearbeiten e) Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuen f) Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkostenabrechnungen erstellen 7 Einsatz und Disposition von Seeschiffen ...
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