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Trefferliste für 'teilzeit'
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- § 9a TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 9A ZEITLICH BEGRENZTE VERRINGERUNG DER ARBEITSZEIT (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen
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- § 11 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 11 KÜNDIGUNGSVERBOT Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis
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- § 12 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 12 ARBEIT AUF ABRUF (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu
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- § 13 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 13 ARBEITSPLATZTEILUNG (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen
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- § 14 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 14 ZULÄSSIGKEIT DER BEFRISTUNG (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein
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- § 15 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 15 ENDE DES BEFRISTETEN ARBEITSVERTRAGES (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (2) Ein zweckbefristeter
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- § 16 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 16 FOLGEN UNWIRKSAMER BEFRISTUNG Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann
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- § 17 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 17 ANRUFUNG DES ARBEITSGERICHTS Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb
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- § 18 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 18 INFORMATION ÜBER UNBEFRISTETE ARBEITSPLÄTZE (1) Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze
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- § 19 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 19 AUS- UND WEITERBILDUNG Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
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