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Trefferliste für 'vwvfg'

Dokument 21 - 30 von 146 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 64 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 64 FORM DES ANTRAGS Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 65 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 65 MITWIRKUNG VON ZEUGEN UND SACHVERSTÄNDIGEN (1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ...
§ 66 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 66 VERPFLICHTUNG ZUR ANHÖRUNG VON BETEILIGTEN (1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern. (2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der ...
§ 67 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 67 ERFORDERNIS DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG (1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass ...
§ 68 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 68 VERLAUF DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen ...
§ 69 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 69 ENTSCHEIDUNG (1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. (2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen ...
§ 70 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 70 ANFECHTUNG DER ENTSCHEIDUNG Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren ...
§ 71 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 71 BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS FÖRMLICHE VERFAHREN VOR AUSSCHÜSSEN (1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen ...
§ 71a VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 71A ANWENDBARKEIT (1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen ...
§ 71b VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 71B VERFAHREN (1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter. (2) Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen ...
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