zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE PFLICHTVERSICHERUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGHALTER (PFLICHTVERSICHERUNGSGESETZ) § 4 MINDESTUMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN (1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERBESSERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG (BETRIEBSRENTENGESETZ - BETRAVG) § 7 UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES (1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 11 VERSAGUNG UND BESCHRÄNKUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn 1. nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE PFLICHTVERSICHERUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGHALTER (PFLICHTVERSICHERUNGSGESETZ) § 5D MINDESTUMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES BEI MOTORSPORTVERANSTALTUNGEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Der alternative Versicherungsschutz für den Gebrauch eines ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZULASSUNGSVERORDNUNG FÜR VERTRAGSÄRZTE (ÄRZTE-ZV) § 18 (1) Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFTEN ANGEHÖRIGER FREIER BERUFE (PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFTSGESETZ - PARTGG) § 8 HAFTUNG FÜR VERBINDLICHKEITEN DER PARTNERSCHAFT (1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE PFLICHTVERSICHERUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGHALTER (PFLICHTVERSICHERUNGSGESETZ) § 7 DURCHFÜHRUNGSREGELUNGEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER AUßERGERICHTLICHE RECHTSDIENSTLEISTUNGEN (RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ - RDG) § 12 REGISTRIERUNGSVORAUSSETZUNGEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Voraussetzungen für die Registrierung sind 1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; hieran fehlt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESNOTARORDNUNG (BNOTO) § 19A BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG (1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit ...
Übersetzung durch Ute Reusch Translation provided by Ute Reusch Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) Version information: The translation includes the amendment(s) to the Act by Article 13 of the ...