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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
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- § 3 BMVgVFAPrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG IM STAATLICH ANERKANNTEN AUSBILDUNGSBERUF VERWALTUNGSFACHANGESTELLTE UND VERWALTUNGSFACHANGESTELLTER – FACHRICHTUNG BUNDESVERWALTUNG – IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER VERTEIDIGUNG
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- § 51 MessEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT, IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG SOWIE ÜBER FERTIGPACKUNGEN (MESS- UND EICHGESETZ - MESSEG) § 51 ADRESSATEN DER MARKTÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN (1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden
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- § 47 UERV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ANRECHNUNG VON UPSTREAM-EMISSIONSMINDERUNGEN AUF DIE TREIBHAUSGASQUOTE 1, 2 (UPSTREAM-EMISSIONSMINDERUNGS-VERORDNUNG - UERV) § 47 BEHÖRDLICHES VERFAHREN (1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform oder die elektronische Form vorschreiben für
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- § 48 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 48 SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht
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- § 6 BSIZertV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN DER ERTEILUNG VON SICHERHEITSZERTIFIKATEN UND ANERKENNUNGEN DURCH DAS BUNDESAMT FÜR SICHERHEIT IN DER INFORMATIONSTECHNIK 1 (BSI-ZERTIFIZIERUNGS- UND -ANERKENNUNGSVERORDNUNG - BSIZERTV) § 6 MITWIRKUNGSOBLIEGENHEIT DES ANTRAGSTELLERS
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- § 2 BStV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS FÜR DEN AUFBAU UND DIE UNTERHALTUNG DER BERATUNGSSTELLEN NACH DEM ARBEITNEHMER-ENTSENDEGESETZ (BERATUNGSSTELLENVERORDNUNG - BSTV) § 2 LEISTUNGSGEWÄHRUNG (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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- § 32 GEEV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSSCHREIBUNG FÜR STROM AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN (GRENZÜBERSCHREITENDE-ERNEUERBARE-ENERGIEN-VERORDNUNG - GEEV) § 32 AUSSCHREIBENDE STELLE UND AUSLÄNDISCHE STELLE (1) Die ausschreibende Stelle ist die Bundesnetzagentur
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- § 26 EMVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT VON BETRIEBSMITTELN* (ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ - EMVG) § 26 PFLICHTEN DER BUNDESNETZAGENTUR BEI NICHTKONFORMITÄT VON GERÄTEN, MIT DENEN EIN RISIKO VERBUNDEN IST, BEI MAßNAHMEN ANDERER
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- § 5 UIG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWELTINFORMATIONSGESETZ (UIG) § 5 ABLEHNUNG DES ANTRAGS (1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. Eine Ablehnung liegt
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- § 49 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 49 ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT (1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist 1. für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen
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