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Trefferliste für 'bundesbesoldungsgesetzes'
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- Eingangsformel BwHFV - Einzelnorm



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FÜR SOLDATINNEN UND SOLDATEN DER BUNDESWEHR (BUNDESWEHR-HEILFÜRSORGEVERORDNUNG - BWHFV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 69a Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...
- Eingangsformel AuslZuschlV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON AUSLANDSZUSCHLÄGEN (AUSLANDSZUSCHLAGSVERORDNUNG - AUSLZUSCHLV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige ...
- § 14 SEG - Einzelnorm



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des Wehrdienstverhältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 6a MuSchSoldV - Einzelnorm



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(ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden ...
- § 8 BLBV - Einzelnorm



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- BLBV) § 8 AUSSCHLUSS- UND KONKURRENZREGELUNGEN (1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente dürfen nicht neben einer Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit sie auf Grund desselben Sachverhalts gewährt werden. Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden ...
- § 4 SMVergV - Einzelnorm



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durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt. (3) Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird ...
- § 8 1. BesVNG - Einzelnorm



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ZUR VEREINHEITLICHUNG UND NEUREGELUNG DES BESOLDUNGSRECHTS IN BUND UND LÄNDERN (1. BESVNG) § 8 Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, daß ruhegehaltfähige Zulagen, die einheitlich ...
- Art 4 BBVAnpG 98 - Einzelnorm



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abzurunden. (2) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Artikel 1, Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Artikel 2 Abs. 2 ergebenden Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 9 1. BesVNG - Einzelnorm



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UND NEUREGELUNG DES BESOLDUNGSRECHTS IN BUND UND LÄNDERN (1. BESVNG) § 9 Ein nach Artikel 5 oder Artikel 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes gewährter Erhöhungszuschlag vermindert sich nicht um den Betrag der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen, die nach den §§ 5 und 6 dieses ...
- Eingangsformel ÜZV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ZUR REGELUNG EINER ÜBERGANGSZAHLUNG AN BEAMTE (ÜBERGANGSZAHLUNGSVERORDNUNG - ÜZV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 75 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl ...
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