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Trefferliste für 'bundesnetzagentur'
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- § 22 EEG 2023 - Einzelnorm



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GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 22 WETTBEWERBLICHE ERMITTLUNG DER MARKTPRÄMIE (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f, und dem Windenergie ...
- § 33 EEG 2023 - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 33 AUSSCHLUSS VON GEBOTEN (1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn 1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig ...
- § 11 TKG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 11 MARKTANALYSE (1) Bei den nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkten prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der Marktanalyse, ob diese nach Absatz 2 (Drei-Kriterien-Test) für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommen. Soweit ...
- § 18 TKG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 18 VERPFLICHTUNGSZUSAGEN (1) Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können der Bundesnetzagentur zu den für ihre Telekommunikationsnetze geltenden Zugangs- oder Ko-Investitionsbedingungen Verpflichtungszusagen vorlegen, damit die ...
- § 21 TKG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 21 ZUGANGSVERPFLICHTUNG UND ZUSAMMENSCHALTUNG BEI KONTROLLE ÜBER ZUGANG ZU ENDNUTZERN (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, 1. verpflichten, ihre Telekommunikationsnetze mit denen anderer Unternehmen ...
- § 25 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 25 TRANSPARENZVERPFLICHTUNG (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere 1. zur Buchführung, 2. zu
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- § 30 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 30 GETRENNTE RECHNUNGSLEGUNG (1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die
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- § 53 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 53 UNABHÄNGIGE VERGLEICHSINSTRUMENTE (1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem diese verschiedene Internetzugangsdienste
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- § 101 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 101 FLEXIBILISIERUNG DER FREQUENZNUTZUNG (1) Die Bundesnetzagentur kann Frequenzbereiche bestimmen, in denen sie Frequenznutzungsrechte zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling
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- § 103 TKG - Einzelnorm



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(TKG) § 103 ÜBERWACHUNG, ANORDNUNG DER AUßERBETRIEBNAHME, MONITORING DER MOBILFUNKVERSORGUNG (1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es für die Überwachung, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ...
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