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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 98a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 98A RASTERFAHNDUNG (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung 1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung
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- § 12 TfPV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE THEORETISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB DES TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINS (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEIN-PRÜFUNGSVERORDNUNG - TFPV) § 12 TÄUSCHUNGEN UND ORDNUNGSVERSTÖßE (1) Wer täuscht, eine Täuschung versucht oder den ordnungsgemäßen Ablauf
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- § 98b StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 98B VERFAHREN BEI DER RASTERFAHNDUNG (1) Der Abgleich und die Übermittlung der Daten dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung
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- § 13 TfPV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE THEORETISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB DES TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINS (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEIN-PRÜFUNGSVERORDNUNG - TFPV) § 13 RÜCKTRITT UND NICHTERSCHEINEN (1) Die Prüfung gilt als nicht angetreten, wenn der Prüfling 1. seinen Rücktritt
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- § 98c StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 98C MASCHINELLER ABGLEICH MIT VORHANDENEN DATEN Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen personenbezogene Daten aus
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- § 14 TfPV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE THEORETISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB DES TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINS (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEIN-PRÜFUNGSVERORDNUNG - TFPV) § 14 VERSCHWIEGENHEIT Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings
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- § 99 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 99 POSTBESCHLAGNAHME UND AUSKUNFTSVERLANGEN (1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig
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- § 15 TfPV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE THEORETISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB DES TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINS (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEIN-PRÜFUNGSVERORDNUNG - TFPV) § 15 BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung sind von den Prüfern
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- § 100 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 100 VERFAHREN BEI DER POSTBESCHLAGNAHME UND AUSKUNFTSVERLANGEN (1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt. (2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach
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- § 16 TfPV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE THEORETISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB DES TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINS (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEIN-PRÜFUNGSVERORDNUNG - TFPV) § 16 FESTSTELLEN UND BEKANNTGEBEN DES PRÜFUNGSERGEBNISSES (1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn nach
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