zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 2 BERECHTIGTE DER SOZIALEN ENTSCHÄDIGUNG (1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. (2) Geschädigte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 3 LEISTUNGEN DER SOZIALEN ENTSCHÄDIGUNG Die Soziale Entschädigung umfasst: 1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 4 ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN FÜR GESCHÄDIGTE (1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten gesundheitlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 5 GRAD DER SCHÄDIGUNGSFOLGEN, VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 6 ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE, HINTERBLIEBENE UND NAHESTEHENDE (1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erhalten Schnelle Hilfen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 7 ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN FÜR AUSLÄNDERINNEN UND AUSLÄNDER Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche. Fußnote (+++ § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 8 KONKURRENZ VON ANSPRÜCHEN (1) Berechtigte haben wegen eines schädigenden Ereignisses nach diesem Buch gegen den Bund oder die Länder nur die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 9 AUSSCHLUSS DER PFÄNDBARKEIT VON ANSPRÜCHEN Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 10 ANTRAGSERFORDERNIS (1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden auf Antrag erbracht, soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt. (2) ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 11 BEGINN DER LEISTUNGSERBRINGUNG, KOSTENREGELUNG FÜR DIE ERSTE INANSPRUCHNAHME SCHNELLER HILFEN (1) Leistungen, die auf Antrag erbracht werden ...