Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'

Dokument 291 - 300 von 470 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 97 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 97 PFLICHTEN DER VERTRETUNGSORGANE DER ÜBERTRAGENDEN RECHTSTRÄGER (1) Die Satzung der neuen Genossenschaft ist durch sämtliche Mitglieder des Vertretungsorgans jedes der übertragenden Rechtsträger aufzustellen und zu unterzeichnen ...
§ 195 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 195 BEFRISTUNG UND AUSSCHLUß VON KLAGEN GEGEN DEN FORMWECHSELBESCHLUSS (1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Eine Klage gegen die ...
§ 292 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 292 VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER VERSAMMLUNG DER OBERSTEN VERTRETUNG (1) Auf die Vorbereitung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § ...
§ 4 ITZBundG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DES INFORMATIONSTECHNIKZENTRUMS BUND IN EINE NICHTRECHTSFÄHIGE ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS (ITZBUND-UMWANDLUNGSGESETZ - ITZBUNDG) § 4 DIREKTORIUM DER BUNDESANSTALT (1) Das Direktorium verantwortet das operative Geschäft. Es unterrichtet den Verwaltungsrat über den Stand ...
§ 11 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 11 STELLUNG UND VERANTWORTLICHKEIT DER VERSCHMELZUNGSPRÜFER (1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Verschmelzungsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs ...
§ 98 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 98 VERSCHMELZUNGSBESCHLÜSSE Die Satzung der neuen Genossenschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung ...
§ 196 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 196 VERBESSERUNG DES BETEILIGUNGSVERHÄLTNISSES Sind die in dem Formwechselbeschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein ausreichender Gegenwert ...
§ 293 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 293 BESCHLUß DER OBERSTEN VERTRETUNG Der Formwechselbeschluss der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen ...
§ 5 ITZBundG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DES INFORMATIONSTECHNIKZENTRUMS BUND IN EINE NICHTRECHTSFÄHIGE ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS (ITZBUND-UMWANDLUNGSGESETZ - ITZBUNDG) § 5 VERWALTUNGSRAT DER BUNDESANSTALT (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er entscheidet über die strategische Ausrichtung ...
§ 12 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 12 PRÜFUNGSBERICHT (1) Die Verschmelzungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden. (2) Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 next

neue Volltext-Suche