zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 34J VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 11 VERSAGUNG UND BESCHRÄNKUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn 1. nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM ELTERNGELD UND ZUR ELTERNZEIT (BUNDESELTERNGELD- UND ELTERNZEITGESETZ - BEEG) § 2B BEMESSUNGSZEITRAUM (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER UNTERLASSUNGSKLAGEN BEI VERBRAUCHERRECHTS- UND ANDEREN VERSTÖßEN (UNTERLASSUNGSKLAGENGESETZ - UKLAG) § 2 ANSPRÜCHE BEI VERBRAUCHERSCHUTZGESETZWIDRIGEN PRAKTIKEN (1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSORGUNGSAUSGLEICH (VERSORGUNGSAUSGLEICHSGESETZ - VERSAUSGLG) § 46 SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ANRECHTE AUS PRIVATVERSICHERUNGEN Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM ELTERNGELD UND ZUR ELTERNZEIT (BUNDESELTERNGELD- UND ELTERNZEITGESETZ - BEEG) § 4 BEZUGSDAUER, ANSPRUCHSUMFANG (1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 23 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE GESCHÄFTSORGANISATION, PRODUKTFREIGABEVERFAHREN (1) Versicherungsunternehmen müssen über eine Geschäftsorganisation ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 10 (1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: 1. (weggefallen) 1a. (weggefallen) 1b. (weggefallen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZULASSUNGSVERORDNUNG FÜR VERTRAGSÄRZTE (ÄRZTE-ZV) § 18 (1) Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen ...