zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERSICHERUNGSVERMITTLUNG UND -BERATUNG (VERSICHERUNGSVERMITTLUNGSVERORDNUNG - VERSVERMV) § 14 ANFORDERUNGEN AN DIE GESCHÄFTSORGANISATION, VERGÜTUNG, VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN (1) Der Gewerbetreibende muss über alle sachgerechten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERSICHERUNGSVERMITTLUNG UND -BERATUNG (VERSICHERUNGSVERMITTLUNGSVERORDNUNG - VERSVERMV) § 15 INFORMATION DES VERSICHERUNGSNEHMERS (1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG BETREFFEND DIE AUFSICHT ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT IN DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG (KRANKENVERSICHERUNGSAUFSICHTSVERORDNUNG - KVAV) § 25 LEISTUNGEN WEGEN SCHWANGERSCHAFT UND MUTTERSCHAFT Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER AUßERGERICHTLICHE RECHTSDIENSTLEISTUNGEN (RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ - RDG) § 13H AUFSICHTSMAßNAHMEN (1) Das Bundesamt für Justiz übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus. Die Aufsicht umfasst zudem die Einhaltung anderer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LEBENSMITTEL-, BEDARFSGEGENSTÄNDE- UND FUTTERMITTELGESETZBUCH 1) 2) 3) (LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELGESETZBUCH - LFGB) § 17A VERSICHERUNG (1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERSICHERUNGSVERMITTLUNG UND -BERATUNG (VERSICHERUNGSVERMITTLUNGSVERORDNUNG - VERSVERMV) § 17 BEHANDLUNG VON BESCHWERDEN (1) Der Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung muss über Leitlinien ...
Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundesministeriums für Gesundheit. Translation provided by the Language Service of the Federal Ministry of Health. Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) Version ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERSICHERUNGSVERMITTLUNG UND -BERATUNG (VERSICHERUNGSVERMITTLUNGSVERORDNUNG - VERSVERMV) § 19 VERGÜTUNG Gewerbetreibende, die im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsanlageprodukts eine Zuwendung an Dritte zahlen oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERSICHERUNGSVERMITTLUNG UND -BERATUNG (VERSICHERUNGSVERMITTLUNGSVERORDNUNG - VERSVERMV) § 20 SICHERHEITSLEISTUNG, VERSICHERUNG (1) Der Gewerbetreibende darf für das Versicherungsunternehmen bestimmte Zahlungen, die der Versicherungsnehmer ...