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Trefferliste für 'aktg'

Dokument 301 - 310 von 416 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 73 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 73 KRAFTLOSERKLÄRUNG VON AKTIEN DURCH DIE GESELLSCHAFT (1) Ist der Inhalt von Aktienurkunden durch eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden, so kann die Gesellschaft die Aktien, die trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung ...
§§ 163 bis 169 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ §§ 163 BIS 169 ---- * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 263 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 263 ANMELDUNG UND EINTRAGUNG DER AUFLÖSUNG Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...
§ 408 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 408 STRAFBARKEIT PERSÖNLICH HAFTENDER GESELLSCHAFTER EINER KOMMANDITGESELLSCHAFT AUF AKTIEN Die §§ 399 bis 407 gelten sinngemäß für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft ...
§ 74 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 74 NEUE URKUNDEN AN STELLE BESCHÄDIGTER ODER VERUNSTALTETER AKTIEN ODER ZWISCHENSCHEINE Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, daß die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, so kann der Berechtigte ...
§ 170 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 170 VORLAGE AN DEN AUFSICHTSRAT (1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs ...
§ 264 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 264 NOTWENDIGKEIT DER ABWICKLUNG (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. (2) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen ...
§ 409 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 409 GELTUNG IN BERLIN Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten ...
§ 75 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 75 NEUE GEWINNANTEILSCHEINE Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder ...
§ 171 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 171 PRÜFUNG DURCH DEN AUFSICHTSRAT (1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß ...
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