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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 49 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 49 VERWERTUNG, VERNICHTUNG (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn 1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht, 2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung
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- § 39 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 39 AUSNAHMEN FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
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- § 37 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 37 BESCHEID ÜBER DIE NICHT BESTANDENE ABSCHLUSSPRÜFUNG Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen ...
- § 33 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 33 BESTANDTEILE DER ZWISCHENPRÜFUNG Die Zwischenprüfung besteht aus 1. einer schriftlichen Prüfung, 2. einer mündlichen Prüfung und 3.
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- § 50 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 50 HERAUSGABE SICHERGESTELLTER SACHEN ODER DES ERLÖSES, GEBÜHREN UND AUSLAGEN (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben
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- § 40 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 40 AUSNAHMEN FÜR DIE „DEUTSCHE
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- Eingangsformel SeeSchAÜV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON AUFGABEN AUF DEM GEBIET DER SEESCHIFFAHRT ZUR AUSÜBUNG AUF DIE BUNDESPOLIZEI UND DIE ZOLLVERWALTUNG (SEESCHIFFAHRTSAUFGABEN-ÜBERTRAGUNGSVERORDNUNG) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
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- § 38 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 38 VERHINDERUNG (1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von der Abschlussprüfung gilt sie als nicht bestanden ...
- § 34 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 34 GEGENSTAND UND DURCHFÜHRUNG DER SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG (1) Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
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- § 41 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 41 AUSNAHMEN IN BESONDEREN FÄLLEN Die
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