zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 100A TELEKOMMUNIKATIONSÜBERWACHUNG (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE THEORETISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB DES TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINS (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEIN-PRÜFUNGSVERORDNUNG - TFPV) § 17 PRÜFUNGSBESCHEINIGUNG Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsorganisation eine ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 100B ONLINE-DURCHSUCHUNG (1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE THEORETISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB DES TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINS (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEIN-PRÜFUNGSVERORDNUNG - TFPV) § 18 NICHT BESTANDENE PRÜFUNG Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 100C AKUSTISCHE WOHNRAUMÜBERWACHUNG (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE THEORETISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB DES TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINS (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEIN-PRÜFUNGSVERORDNUNG - TFPV) § 19 ANERKENNUNG VON PRÜFUNGSLEISTUNGEN (1) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können anerkannt werden, soweit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 100D KERNBEREICH PRIVATER LEBENSGESTALTUNG; ZEUGNISVERWEIGERUNGSBERECHTIGTE (1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE THEORETISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB DES TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINS (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEIN-PRÜFUNGSVERORDNUNG - TFPV) § 20 WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG (1) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung kann zweimal wiederholt werden (Wiederholungsprüfung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 100E VERFAHREN BEI MAßNAHMEN NACH DEN §§ 100A BIS 100C (1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE THEORETISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB DES TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINS (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEIN-PRÜFUNGSVERORDNUNG - TFPV) § 21 ERNEUTE PRÜFUNG (1) Die endgültig nicht bestandene theoretische Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins ...