zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 78 ANMELDUNG FÜR LIEFERER, ENTNEHMER UND BEZIEHER VON ERDGAS (1) Die Anmeldung nach § 38 Absatz 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 79 PFLICHTEN (1) Der Anmeldepflichtige nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ELEKTRONISCHEN VERWALTUNG (E-GOVERNMENT-GESETZ - EGOVG) INHALTSÜBERSICHT § 1 Geltungsbereich § 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung § 2a Siegeldienst; Verordnungsermächtigung § 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 80 VORAUSZAHLUNGEN (1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Ist die Steuer nur in einem Teil des vorletzten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ELEKTRONISCHEN VERWALTUNG (E-GOVERNMENT-GESETZ - EGOVG) § 1 GELTUNGSBEREICH (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 81 NICHT LEITUNGSGEBUNDENES VERBRINGEN Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ELEKTRONISCHEN VERWALTUNG (E-GOVERNMENT-GESETZ - EGOVG) § 2 ELEKTRONISCHER ZUGANG ZUR VERWALTUNG (1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 82 NICHT LEITUNGSGEBUNDENE EINFUHR Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ELEKTRONISCHEN VERWALTUNG (E-GOVERNMENT-GESETZ - EGOVG) § 2A SIEGELDIENST; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 83 ANTRAG AUF ERLAUBNIS ALS ERDGASVERWENDER ODER ALS ERDGASVERTEILER (1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes und ...