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Trefferliste für 'einzelnorm'

Dokument 301 - 310 von 107346 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 310 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 310 VERANTWORTLICHKEIT DER VERWALTUNGSMITGLIEDER DER GESELLSCHAFT (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben dem Ersatzpflichtigen nach § 309 als Gesamtschuldner, wenn sie unter Verletzung ihrer ...
§ 12 EnEfG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR STEIGERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ IN DEUTSCHLAND 1 (ENERGIEEFFIZIENZGESETZ - ENEFG) § 12 ENERGIE- UND UMWELTMANAGEMENTSYSTEME IN RECHENZENTREN (1) Unbeschadet von § 8 sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie ...
§ 311 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 311 SCHRANKEN DES EINFLUSSES (1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für ...
§ 13 EnEfG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR STEIGERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ IN DEUTSCHLAND 1 (ENERGIEEFFIZIENZGESETZ - ENEFG) § 13 INFORMATIONSPFLICHT FÜR BETREIBER VON RECHENZENTREN UND FÜR BETREIBER VON INFORMATIONSTECHNIK; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Betreiber von Rechenzentren sind ...
§ 312 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 312 BERICHT DES VORSTANDS ÜBER BEZIEHUNGEN ZU VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so hat der Vorstand einer abhängigen Gesellschaft in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs einen Bericht über die Beziehungen ...
§ 14 EnEfG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR STEIGERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ IN DEUTSCHLAND 1 (ENERGIEEFFIZIENZGESETZ - ENEFG) § 14 ENERGIEEFFIZIENZREGISTER FÜR RECHENZENTREN Die Bundesregierung errichtet ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren, in dem die von den Rechenzentren ...
§ 313 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 313 PRÜFUNG DURCH DEN ABSCHLUßPRÜFER (1) Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so ist gleichzeitig mit dem Jahresabschluß und dem Lagebericht auch der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen dem Abschlußprüfer ...
§ 15 EnEfG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR STEIGERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ IN DEUTSCHLAND 1 (ENERGIEEFFIZIENZGESETZ - ENEFG) § 15 INFORMATION UND BERATUNG IM KUNDENVERHÄLTNIS Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, so sind die Betreiber ab dem 1. ...
§ 314 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 314 PRÜFUNG DURCH DEN AUFSICHTSRAT (1) Der Vorstand hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unverzüglich nach dessen Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dieser Bericht und, wenn der Jahresabschluss durch einen ...
§ 16 EnEfG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR STEIGERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ IN DEUTSCHLAND 1 (ENERGIEEFFIZIENZGESETZ - ENEFG) § 16 VERMEIDUNG UND VERWENDUNG VON ABWÄRME (1) Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden ...
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