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Trefferliste für 'sozialgesetzbuch'
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- § 12 SGB XIV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 12 ÜBERNAHME DER AUFWENDUNGEN FÜR DOLMETSCHERINNEN UND DOLMETSCHER, ÜBERSETZERINNEN UND ÜBERSETZER SOWIE KOMMUNIKATIONSHILFEN (1) Bei der Ausführung
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- § 13 SGB XIV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 13 OPFER VON GEWALTTATEN (1) Als Opfer einer Gewalttat erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung
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- § 14 SGB XIV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 14 GLEICHSTELLUNGEN (1) Einer Gewalttat stehen gleich: 1. die vorsätzliche Beibringung von Gift, 2. das Fehlgehen der Gewalttat, so dass sie eine
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- § 15 SGB XIV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 15 ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN BEI GEWALTTATEN IM AUSLAND Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach den §§ 13 und 14 im Ausland eine gesundheitliche
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- § 16 SGB XIV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 16 AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND LEISTUNGEN (1) Von Ansprüchen nach diesem Buch ist ausgeschlossen, wer das schädigende Ereignis in vorwerfbarer
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- § 17 SGB XIV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 17 VERSAGUNG VON LEISTUNGEN (1) Leistungen sind zu versagen, wenn es aus in dem eigenen Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers liegenden
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- § 18 SGB XIV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 18 ANSPRÜCHE BEI GEBRAUCH EINES KRAFTFAHRZEUGS Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers
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- § 19 SGB XIV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 19 AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND LEISTUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE, HINTERBLIEBENE UND NAHESTEHENDE, KONKURRENZEN (1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
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- § 20 SGB XIV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 20 VERSAGUNG VON LEISTUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE, HINTERBLIEBENE UND NAHESTEHENDE (1) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind
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- § 21 SGB XIV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 21 OPFER VON KRIEGSAUSWIRKUNGEN BEIDER WELTKRIEGE Wer im Inland durch Auswirkungen kriegerischer Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden
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