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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'

Dokument 301 - 310 von 470 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 99 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 99 MÖGLICHKEIT DER VERSCHMELZUNG (1) Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Verschmelzung nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen. (2) Ein eingetragener Verein ...
§ 197 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 197 ANZUWENDENDE GRÜNDUNGSVORSCHRIFTEN Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Vorschriften, die für die Gründung eine ...
§ 294 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 294 INHALT DES FORMWECHSELBESCHLUSSES (1) Auf den Formwechselbeschluss sind auch § 218 Abs. 1 und § 263 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. In dem Formwechselbeschluss kann bestimmt werden, daß Mitglieder, die dem formwechselnden ...
§ 6 ITZBundG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DES INFORMATIONSTECHNIKZENTRUMS BUND IN EINE NICHTRECHTSFÄHIGE ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS (ITZBUND-UMWANDLUNGSGESETZ - ITZBUNDG) § 6 KUNDENBEIRAT DER BUNDESANSTALT Zur Vertretung der Kundeninteressen wird in der Bundesanstalt der bereits in der Behörde eingerichtete Kundenbeirat ...
§ 13 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 13 BESCHLÜSSE ÜBER DEN VERSCHMELZUNGSVERTRAG (1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluß (Verschmelzungsbeschluß) zustimmen. Der Beschluß kann nur in ...
§ 100 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 100 PRÜFUNG DER VERSCHMELZUNG Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für einen wirtschaftlichen Verein nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. Bei einem eingetragenen Verein ist diese Prüfung nur erforderlich, wenn mindestens ...
§ 198 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 198 ANMELDUNG DES FORMWECHSELS (1) Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden. (2) Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht in ...
§ 295 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 295 KAPITALSCHUTZ Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes ist auch § 264 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
§ 7 ITZBundG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DES INFORMATIONSTECHNIKZENTRUMS BUND IN EINE NICHTRECHTSFÄHIGE ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS (ITZBUND-UMWANDLUNGSGESETZ - ITZBUNDG) § 7 SATZUNG (1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. Sie bedarf der Genehmigung des ...
§ 14 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 14 BEFRISTUNG UND AUSSCHLUß VON KLAGEN GEGEN DEN VERSCHMELZUNGSBESCHLUß (1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Eine Klage gegen ...
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