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Trefferliste für 'bgb'

Dokument 311 - 320 von 2659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 722 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 722 ZWANGSVOLLSTRECKUNG GEGEN DIE GESELLSCHAFT ODER GEGEN IHRE GESELLSCHAFTER (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. (2 ...
§ 723 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 723 GRÜNDE FÜR DAS AUSSCHEIDEN; ZEITPUNKT DES AUSSCHEIDENS (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft ...
§ 724 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 724 FORTSETZUNG MIT DEM ERBEN; AUSSCHEIDEN DES ERBEN (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über und erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ...
§ 725 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 725 KÜNDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT DURCH DEN GESELLSCHAFTER (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ...
§ 726 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 726 KÜNDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT DURCH EINEN PRIVATGLÄUBIGER DES GESELLSCHAFTERS Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ...
§ 727 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 727 AUSSCHLIEßUNG AUS WICHTIGEM GRUND Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ...
§ 728 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 728 ANSPRÜCHE DES AUSGESCHIEDENEN GESELLSCHAFTERS (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten ...
§ 728a BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 728A HAFTUNG DES AUSGESCHIEDENEN GESELLSCHAFTERS FÜR FEHLBETRAG Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft ...
§ 728b BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 728B NACHHAFTUNG DES AUSGESCHIEDENEN GESELLSCHAFTERS (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem ...
§ 729 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 729 AUFLÖSUNGSGRÜNDE (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; 3. Kündigung der Gesellschaft ...
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