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Trefferliste für 'bgb'
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- § 1059c BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1059C ÜBERGANG ODER ÜBERTRAGUNG DES NIEßBRAUCHS (1) Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen
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- § 1059d BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1059D MIET- UND PACHTVERHÄLTNISSE BEI ÜBERTRAGUNG DES NIEßBRAUCHS Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der
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- § 1059e BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1059E ANSPRUCH AUF EINRÄUMUNG DES NIEßBRAUCHS Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d
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- § 1060 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1060 ZUSAMMENTREFFEN MEHRERER NUTZUNGSRECHTE Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig
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- § 1061 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1061 TOD DES NIEßBRAUCHERS Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser. * zum Seitenanfang
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- § 1062 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1062 ERSTRECKUNG DER AUFHEBUNG AUF DAS ZUBEHÖR Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör. * zum Seitenanfang *
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- § 1063 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1063 ZUSAMMENTREFFEN MIT DEM EIGENTUM (1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer
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- § 1064 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1064 AUFHEBUNG DES NIEßBRAUCHS AN BEWEGLICHEN SACHEN Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass
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- § 1065 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1065 BEEINTRÄCHTIGUNG DES NIEßBRAUCHSRECHTS Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung
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- § 1066 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1066 NIEßBRAUCH AM ANTEIL EINES MITEIGENTÜMERS (1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung
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