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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'
Dokument 311 - 320 von 481 Treffer,
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- § 280 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 280 WIRKUNGEN DES FORMWECHSELS Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Anteilen an der Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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- § 86 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 86 ANLAGEN DER ANMELDUNG (1) Der Anmeldung der Verschmelzung ist außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch das für die anmeldende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter
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- § 184 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 184 ANWENDUNG DER SPALTUNGSVORSCHRIFTEN (1) Bei einer Teilübertragung nach § 175 Nr. 2 Buchstabe b sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme von Teilen eines Versicherungsvereins
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- § 281 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 281 BENACHRICHTIGUNG DER ANTEILSINHABER, VERÄUßERUNG VON AKTIEN, HAUPTVERSAMMLUNGSBESCHLÜSSE (1) Auf die Benachrichtigung der Anteilsinhaber durch die Gesellschaft, auf die Aufforderung von Aktionären zur Abholung der ihnen
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- Inhaltsübersicht UmwG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) INHALTSÜBERSICHT Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen § 1 Zweites Buch Verschmelzung §§ 2 bis 122 Erster Teil Allgemeine Vorschriften §§ 2 bis 38 Erster Abschnitt Möglichkeit der Verschmelzung §§ 2 und 3 Zweiter Abschnitt
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- § 87 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 87 ANTEILSTAUSCH (1) Auf Grund der Verschmelzung ist jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft entsprechend dem Verschmelzungsvertrag an dem übernehmenden Rechtsträger beteiligt. Eine Verpflichtung, bei einer übernehmenden
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- § 185 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 185 MÖGLICHKEIT DER VERMÖGENSÜBERTRAGUNG Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches
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- § 282 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 282 ABFINDUNGSANGEBOT (1) Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 und die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs
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- § 1 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 1 ARTEN DER UMWANDLUNG; GESETZLICHE BESCHRÄNKUNGEN (1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden 1. durch Verschmelzung; 2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung); 3. durch Vermögensübertragung
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- § 88 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 88 GESCHÄFTSGUTHABEN BEI DER AUFNAHME VON KAPITALGESELLSCHAFTEN UND RECHTSFÄHIGEN VEREINEN (1) Ist an der Verschmelzung eine Kapitalgesellschaft als übertragender Rechtsträger beteiligt, so ist jedem Anteilsinhaber dieser Gesellschaft
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