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Trefferliste für 'zulassungs'
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- Eingangsformel StVZOAusnV 15 - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFZEHNTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (FÜNFZEHNTE AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen
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- § 50 LuftVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 50 GENEHMIGUNGSBEHÖRDE Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- Eingangsformel StVZOAusnV 52 - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEIUNDFÜNFZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (52. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) EINGANGSFORMEL Auf Grund - des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
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- § 47c StVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 47C ABLEITUNG VON ABGASEN Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach oben, nach hinten, nach hinten unten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von 45 Grad zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie
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- § 51 LuftVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 51 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung eines Landeplatzes für Landflugzeuge muss enthalten 1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 entsprechenden Angaben und Nachweise
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- § 47d StVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 47D KOHLENDIOXIDEMISSIONEN, KRAFTSTOFFVERBRAUCH, REICHWEITE, STROMVERBRAUCH (1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151
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- § 2 StVZOAusnV 15 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFZEHNTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (FÜNFZEHNTE AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 52 LuftVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 52 ERTEILUNG UND UMFANG DER GENEHMIGUNG (1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend. (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden
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- § 2 StVZOAusnV 52 - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEIUNDFÜNFZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (52. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 47e StVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 47E GENEHMIGUNG, NACHRÜSTUNG UND NACHFÜLLEN VON KLIMAANLAGEN Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006
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