zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DE-MAIL-GESETZ § 18 VORAUSSETZUNGEN DER AKKREDITIERUNG; NACHWEIS (1) Als Diensteanbieter kann nur akkreditiert werden, wer 1. die für den Betrieb von De-Mail-Diensten erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt, 2. eine geeignete Deckungsvorsorge ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE RECHNUNGSLEGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSUNTERNEHMENS-RECHNUNGSLEGUNGSVERORDNUNG - RECHVERSV) § 31 SONSTIGE VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN (1) Zu dem Posten "Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STEUERBERATUNGSGESETZ (STBERG) § 25 HAFTUNGSAUSSCHLUSS, HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERICHTERSTATTUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN GEGENÜBER DER BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (VERSICHERUNGSBERICHTERSTATTUNGS-VERORDNUNG - BERVERSV) ANLAGE 2 (ZU § 24) ANWENDUNG DER FORMULARE (Fundstelle: BGBl. I 2017 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE PFLICHTVERSICHERUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGHALTER (PFLICHTVERSICHERUNGSGESETZ) § 3 FORTBESTEHEN DER LEISTUNGSPFLICHT GEGENÜBER DRITTEN Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER INFORMATIONSPFLICHTEN BEI VERSICHERUNGSVERTRÄGEN *) (VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG - VVG-INFOV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) verordnet das Bundesministerium ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE PFLICHTVERSICHERUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGHALTER (PFLICHTVERSICHERUNGSGESETZ) § 3A VERFAHREN DER SCHADENREGULIERUNG (1) Macht der Dritte den Anspruch nach § 115 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes geltend, so hat der Versicherer oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER INFORMATIONSPFLICHTEN BEI VERSICHERUNGSVERTRÄGEN *) (VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG - VVG-INFOV) § 1 INFORMATIONSPFLICHTEN BEI ALLEN VERSICHERUNGSZWEIGEN (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM ELTERNGELD UND ZUR ELTERNZEIT (BUNDESELTERNGELD- UND ELTERNZEITGESETZ - BEEG) § 2B BEMESSUNGSZEITRAUM (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE PFLICHTVERSICHERUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGHALTER (PFLICHTVERSICHERUNGSGESETZ) § 4 MINDESTUMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN (1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das ...