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Trefferliste für 'versicherungsvertragsgesetz'
Dokument 321 - 330 von 369 Treffer,
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- § 4d EStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 4D ZUWENDUNGEN AN UNTERSTÜTZUNGSKASSEN (1) 1Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen
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- § 19a BNotO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESNOTARORDNUNG (BNOTO) § 19A BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG (1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit
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- § 45 PAO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PATENTANWALTSORDNUNG (PAO) § 45 BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und
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- § 46 VersAusglG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSORGUNGSAUSGLEICH (VERSORGUNGSAUSGLEICHSGESETZ - VERSAUSGLG) § 46 SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ANRECHTE AUS PRIVATVERSICHERUNGEN Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
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- § 23 VAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 23 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE GESCHÄFTSORGANISATION, PRODUKTFREIGABEVERFAHREN (1) Versicherungsunternehmen müssen über eine Geschäftsorganisation
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- § 12 SeeBewachV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 12 BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG (1) Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, für sich und die eingesetzten Wachpersonen zur Deckung
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- § 2 GwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 2 VERPFLICHTETE, VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln, 1. Kreditinstitute
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- Art 63 EGHGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM HANDELSGESETZBUCH ART 63 Der Zehnte Abschnitt des Fünften Buchs und § 905 des Handelsgesetzbuchs sind auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631
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- Medicinal Products Act (Arzneimittelgesetz – AMG)



- Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundesministeriums für Gesundheit. Translation provided by the Language Service of the Federal Ministry of Health. Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) Version
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- § 305 VAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 305 BEFRAGUNG, AUSKUNFTSPFLICHT (1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, 1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihrer Organe, ihren Beschäftigten
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