zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE AUFHEBUNG RECHTSSTAATSWIDRIGER VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN IM BEITRITTSGEBIET UND DIE DARAN ANKNÜPFENDEN FOLGEANSPRÜCHE (VERWALTUNGSRECHTLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - VWREHAG) § 17 KOSTENREGELUNG Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 21 VERMESSENE FLÄCHEN Die Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf erstrecken sich auf das Grundstück insgesamt, wenn dessen Grenzen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 122 ENTSPRECHENDE ANWENDUNG DES SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZES Hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem 2. Oktober 1990 für ein entzogenes ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE AUFHEBUNG RECHTSSTAATSWIDRIGER VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN IM BEITRITTSGEBIET UND DIE DARAN ANKNÜPFENDEN FOLGEANSPRÜCHE (VERWALTUNGSRECHTLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - VWREHAG) § 18 ÜBERGANGSREGELUNG Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 22 GENOSSENSCHAFTLICH GENUTZTE FLÄCHEN (1) Soweit ein Nutzungsrecht für den Eigenheimbau zugewiesen worden ist oder ein Eigenheim von oder mit Billigung ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 123 HÄRTEKLAUSEL BEI NIEDRIGEN GRUNDSTÜCKSWERTEN (1) Der Nutzer eines Grundstücks, dessen Verkehrswert die in § 15 Abs. 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 23 UNVERMESSENE VOLKSEIGENE GRUNDSTÜCKE Soweit Nutzungsrechte auf unvermessenen, vormals volkseigenen Grundstücken verliehen wurden, sind die Grenzen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINE EINMALIGE ENTSCHÄDIGUNG AN DIE HEIMKEHRER AUS DEM BEITRITTSGEBIET (HEIMKEHRERENTSCHÄDIGUNGSGESETZ) § 3 ANTRAG (1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt gewährt. (2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 24 WOHN-, GEWERBE- UND INDUSTRIEBAUTEN OHNE KLÄRUNG DER EIGENTUMSVERHÄLTNISSE (1) Soweit im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau oder durch gewerbliche ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINE EINMALIGE ENTSCHÄDIGUNG AN DIE HEIMKEHRER AUS DEM BEITRITTSGEBIET (HEIMKEHRERENTSCHÄDIGUNGSGESETZ) § 4 HÖHE DER ENTSCHÄDIGUNG (1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams ...