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Trefferliste für 'beitrittsgebiet'
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- § 47 SchuldRAnpG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 47 ENTGELT (1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zahlung des für die Nutzung des Grundstücks ortsüblichen
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- § 1 BGSVVermG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 1 (1) Das Vermögen nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages (Gesamthandsvermögen) wird nach den folgenden Vorschriften aufgeteilt
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- § 62 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 62 DIENSTBARKEIT, NIEßBRAUCH, WOHNUNGSRECHT (1) Dingliche Rechte am Grundstück, die einen Anspruch auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grundstück
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- § 48 SchuldRAnpG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 48 ZUSTIMMUNG ZU BAULICHEN INVESTITIONEN (1) Um- und Ausbauten an bestehenden Bauwerken durch den Nutzer bedürfen
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- § 2 BGSVVermG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 2 EIGENTUMSAUFTEILUNG (1) Grundstücke und Gebäude aus dem Gesamthandsvermögen sind durch Bescheid auf den Träger der Sozialversicherung oder den Verband der Sozialversicherungsträger
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- § 63 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 63 HYPOTHEK, GRUNDSCHULD, RENTENSCHULD, REALLAST (1) Der Nutzer kann von den Inhabern dinglicher Rechte, die einen Anspruch auf Zahlung oder Befriedigung
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- § 49 SchuldRAnpG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 49 KÜNDIGUNGSSCHUTZFRISTEN (1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000
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- § 3 BGSVVermG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 3 KLÄRUNG DER EIGENTUMSVERHÄLTNISSE, MITWIRKUNGSPFLICHTEN DER ÜBERLEITUNGSANSTALT SOZIALVERSICHERUNG Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den Grundstücken
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- § 64 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 64 ANSPRÜCHE GEGEN DEN GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER (1) Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet, dem Nutzer
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- § 50 SchuldRAnpG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 50 BAULICHE MAßNAHMEN DES NUTZERS (1) Gebäude im Sinne dieses Abschnitts sind Wohnhäuser und die in § 5 Abs.
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