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Trefferliste für 'bundesbesoldungsgesetzes'
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- Eingangsformel PflZV - Einzelnorm



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DER INANSPRUCHNAHME VON FAMILIENPFLEGEZEIT ODER PFLEGEZEIT (PFLEGEZEITVORSCHUSSVERORDNUNG - PFLZV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung ...
- Art 2 WBOZustAnO 2013 - Einzelnorm



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Dienstleistungen der Bundeswehr für Beschwerden gegen Maßnahmen anderer Stellen der Bundeswehr in Angelegenheiten des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der Nebengebührnisse (Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten).Soweit ich aufgrund der Auflösung einer Ausgangsbehörde ...
- § 3 UniBwLeistBV - Einzelnorm



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Dienstherrn oder Arbeitgebers nachweist. (3) Unbefristet vergebene Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor angehört ...
- Inhaltsübersicht BeamtVG - Einzelnorm



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an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung ...
- I. BMJGerErnAnO - Einzelnorm



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Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 13 (höherer Dienst) bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich widerruflich übertragen auf: 1. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesgerichtshofs ...
- § 435 SGB 3 - Einzelnorm



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der Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. Für die in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7 Nr. 2 und des § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden ...
- § 4 UniBwLeistBV - Einzelnorm



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Leistungen dauerhaft erbracht werden. Dies gilt auch für Professorinnen und Professoren, die die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllen und zum Zeitpunkt des Wechsels in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W mehr als drei Jahre besondere Leistungen im Sinne des ...
- § 17c EZulV - Einzelnorm



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) Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, d) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte ...
- Inhaltsübersicht HZvNG - Einzelnorm



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Artikel 12 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 13 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Artikel 14 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 15 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen Artikel ...
- § 437 SGB 3 - Einzelnorm



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Vollzugsaufgaben wahr, die ansonsten Beamten obliegen, wird eine Zulage nach Vorbemerkung Nummer 9 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung jeweils geltenden Vorschriften gewährt. Soweit es darüber hinaus ...
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