, umso höher die Genauigkeit.



... VERORDNUNG ZUR WEITERFÜHRUNG PAPIERGEBUNDENER AKTEN IN BUßGELDVERFAHREN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE § 2 AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...



... VERORDNUNG ZUR WEITERFÜHRUNG PAPIERGEBUNDENER AKTEN IN BUßGELDVERFAHREN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE § 3 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...



... 7 ÜBERGANGSREGELUNG (1) Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung unterliegen, eine jährliche statistische Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge ...



... ÜBER DIE AKKREDITIERUNGSSTELLE (AKKREDITIERUNGSSTELLENGESETZ - AKKSTELLEG) § 5 AKKREDITIERUNGSBEIRAT (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG FÜR DEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH STROM DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG STROM - STROMBGEBV) § 1 GEBÜHRENERHEBUNG (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG FÜR DEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH STROM DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG STROM - STROMBGEBV) § 2 AUSLAGENERHEBUNG Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG FÜR DEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH STROM DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG STROM - STROMBGEBV) § 3 ÜBERGANGSREGELUNGEN UND VERHÄLTNIS ZU WEITEREN GEBÜHRENVERORDNUNGEN (1) Für die Erhebung von ...



... Referenzwirkungsgrad der Stromproduktion in gekoppelter Stromerzeugung; E KWK die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Emissionsmenge in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente oder die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie ...



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