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Trefferliste für 'kreditwesengesetzes'
Dokument 321 - 330 von 636 Treffer,
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- § 51 KAGB - Einzelnorm



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Tätigkeiten zu erbringen, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 293, 294, 295a, 295b, 297, 298, 301 bis 306a sowie 309 bis 311. § 53 des Kreditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 nicht anzuwenden. (2) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweigniederlassung ...
- § 21 BsGaV - Einzelnorm



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Bankenaufsichtsrecht erforderlich wäre. (4) Ist ein inländisches Kreditinstitut 1. Teil einer inländischen Institutsgruppe, auf die § 2a des Kreditwesengesetzes anzuwenden ist, oder 2. Teil einer ausländischen Institutsgruppe, auf die eine Regelung eines anderen Staates der Europäischen Union oder des ...
- § 31 GwG - Einzelnorm



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Vorgang aufweist. Absatz 5 Satz 3 bis 5, 7 und 10 gilt entsprechend. (6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 haben das nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe der Zentralstelle
- § 9 RefiRegV - Einzelnorm



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mindestens eine Sicherungskopie des Refinanzierungsregisters müssen auf Datenträgern gespeichert werden, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Kreditwesengesetzes befinden. Im Falle einer technischen Auslagerung ist zudem sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen im Fall der Insolvenz ...
- § 18 BauSparkG - Einzelnorm



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BAUSPARKASSEN (1) Für Kreditinstitute, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bauspargeschäft betreiben durften, gilt die nach § 32 des Kreditwesengesetzes erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der für Bausparkassen zulässigen Bankgeschäfte als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes bezeichnete ...
- § 8 InstitutsVergV - Einzelnorm



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zu treffen, um die Risikoorientierung ihrer Vergütung einzuschränken oder aufzuheben, sowie bei bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes in der Verpflichtung der Risikoträger und Risikoträgerinnen, private Depotkonten anzuzeigen. Dabei ist die Einhaltung dieser Verpflichtung ...
- § 1 FinaRisikoV - Einzelnorm



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- FINARISIKOV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes. * zum Seitenanfang ...
- § 86 SAG - Einzelnorm



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und das Eigentum verfügen zu können. (2) Die Abwicklungsbehörde und der Sonderverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter im Sinne des § 25c des Kreditwesengesetzes und nicht als Aufsichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne des § 25d des Kreditwesengesetzes. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
- § 4 RStruktFV - Einzelnorm



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6 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ist der Quotient aus 1. dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und 2. der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung ...
- § 330 HGB - Einzelnorm



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auf folgende Institute ungeachtet ihrer Rechtsform nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 anzuwenden: 1. auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach dessen § 2 Absatz 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, 2. auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne ...
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