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Trefferliste für 'zulassungs'
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- Schlußformel StVZOAusnV 15 - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFZEHNTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (FÜNFZEHNTE AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) SCHLUßFORMEL Der Bundesminister für Verkehr * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 53 LuftVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 53 ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN (1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie § 46a, für die Aufsicht § 47
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- § 47f StVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 47F KRAFTSTOFFE, EMISSIONSBEDEUTSAME BETRIEBSSTOFFE UND SYSTEME ZUR VERRINGERUNG DER STICKOXID-EMISSIONEN (1) Ein Kraftfahrzeug darf nur mit den vom Hersteller in der Betriebsanleitung oder in anderen für den
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- Eingangsformel StVZOAusnV 23 - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (23. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember
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- § 54 LuftVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 54 BEGRIFFSBESTIMMUNG (1) Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Benutzung durch Segelflugzeuge und nicht selbststartende Motorsegler bestimmt sind. (2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines
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- § 48 StVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 48 EMISSIONSKLASSEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE (1) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel oder die Geräuschemissionen den Anforderungen
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- § 1 StVZOAusnV 23 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (23. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 1 (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular
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- § 55 LuftVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 55 GENEHMIGUNGSBEHÖRDE Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 49 StVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 49 GERÄUSCHENTWICKLUNG UND SCHALLDÄMPFERANLAGE (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht
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- § 2 StVZOAusnV 23 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (23. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 2 (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular
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