, umso höher die Genauigkeit.



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... IN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (DIGITALE GESUNDHEITSANWENDUNGEN-VERORDNUNG - DIGAV) § 23 BERATUNG (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berät Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen auf deren Anfrage vor Einreichung des Antrags auf Aufnahme einer digitalen Gesundheitsanwendung ...



... DATENERHEBUNG UND ÜBERMITTLUNG (1) Die Übermittlung der für die anwendungsbegleitende Erfolgsmessung erforderlichen Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 13 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt durch die Hersteller nur für digitale Gesundheitsanwendungen ...



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