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Trefferliste für 'beitrittsgebiet'
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- § 32 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 32 GRUNDSATZ Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots
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- § 2 WoGenVermG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VERMÖGENSRECHTLICHER ANGELEGENHEITEN DER WOHNUNGSGENOSSENSCHAFTEN IM BEITRITTSGEBIET (WOHNUNGSGENOSSENSCHAFTS-VERMÖGENSGESETZ - WOGENVERMG) § 2 FESTSTELLUNG DES GRUND UND BODENS (1) Auf die Feststellung, in welchem Umfang die Wohnungsgenossenschaften
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- § 33 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 33 VERPFLICHTUNG ZUM RANGRÜCKTRITT Die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Verlangen des Nutzers
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- § 1 ErholNutzG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEREINIGUNG DER IM BEITRITTSGEBIET ZU ERHOLUNGSZWECKEN VERLIEHENEN NUTZUNGSRECHTE (ERHOLUNGSNUTZUNGSRECHTSGESETZ - ERHOLNUTZG) § 1 ANWENDUNGSBEREICH Ist für die Errichtung eines Wochenendhauses oder eines anderen persönlichen Zwecken, jedoch nicht
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- § 3 WoGenVermG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VERMÖGENSRECHTLICHER ANGELEGENHEITEN DER WOHNUNGSGENOSSENSCHAFTEN IM BEITRITTSGEBIET (WOHNUNGSGENOSSENSCHAFTS-VERMÖGENSGESETZ - WOGENVERMG) § 3 AUSGLEICH (1) Die Wohnungsgenossenschaften haben den Gemeinden, in deren Gebiet der in
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- § 34 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 34 REGELUNGEN BEI BESTEHENDEM GEBÄUDEEIGENTUM (1) Soweit selbständiges Gebäudeeigentum besteht, können die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück eine
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- § 2 ErholNutzG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEREINIGUNG DER IM BEITRITTSGEBIET ZU ERHOLUNGSZWECKEN VERLIEHENEN NUTZUNGSRECHTE (ERHOLUNGSNUTZUNGSRECHTSGESETZ - ERHOLNUTZG) § 2 ANSPRUCH AUF BESTELLUNG EINES ERBBAURECHTS Grundstückseigentümer und Nutzer können von dem jeweils anderen Teil
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- § 4 WoGenVermG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VERMÖGENSRECHTLICHER ANGELEGENHEITEN DER WOHNUNGSGENOSSENSCHAFTEN IM BEITRITTSGEBIET (WOHNUNGSGENOSSENSCHAFTS-VERMÖGENSGESETZ - WOGENVERMG) § 4 VERHÄLTNIS ZUM EINIGUNGSVERTRAG Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages und die Nummer 13 des
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- § 35 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 35 DIENSTBARKEIT, NIEßBRAUCH, WOHNUNGSRECHT Soweit selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, können die Inhaber solcher dinglichen Rechte, die einen
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- § 3 ErholNutzG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEREINIGUNG DER IM BEITRITTSGEBIET ZU ERHOLUNGSZWECKEN VERLIEHENEN NUTZUNGSRECHTE (ERHOLUNGSNUTZUNGSRECHTSGESETZ - ERHOLNUTZG) § 3 ERBBAUZINS (1) Der Zinssatz beträgt jährlich vier vom Hundert des ungeteilten Bodenwerts eines entsprechenden
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