zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 4 RECHTE FRÜHERER EIGENTÜMER Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2 übertragen werden, unterliegen der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 65 KAUFGEGENSTAND (1) Kaufgegenstand ist das mit dem Nutzungsrecht belastete oder bebaute Grundstück oder eine abzuschreibende Teilfläche. (2) Ist eine ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEREINIGUNG DER IM BEITRITTSGEBIET ZU ERHOLUNGSZWECKEN VERLIEHENEN NUTZUNGSRECHTE (ERHOLUNGSNUTZUNGSRECHTSGESETZ - ERHOLNUTZG) § 1 ANWENDUNGSBEREICH Ist für die Errichtung eines Wochenendhauses oder eines anderen persönlichen Zwecken, jedoch nicht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 5 VERWALTUNG UND NUTZUNG (1) Die Antragsteller nach § 2 Abs. 2 haben die beantragten Grundstücke und Gebäude vom Zeitpunkt der Antragstellung an zu verwalten und die Erhaltungs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 66 TEILFLÄCHEN (1) Die Bestimmung abzuschreibender Teilflächen ist nach den §§ 22 bis 27 vorzunehmen. Die Grenzen dieser Flächen sind in dem Vertrag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 52 KÜNDIGUNG AUS BESONDEREN GRÜNDEN (1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEREINIGUNG DER IM BEITRITTSGEBIET ZU ERHOLUNGSZWECKEN VERLIEHENEN NUTZUNGSRECHTE (ERHOLUNGSNUTZUNGSRECHTSGESETZ - ERHOLNUTZG) § 2 ANSPRUCH AUF BESTELLUNG EINES ERBBAURECHTS Grundstückseigentümer und Nutzer können von dem jeweils anderen Teil ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 6 ERWERBSPREIS Die Sozialversicherungsträger oder ihre Verbände haben den Verkehrswert des erworbenen Grundstücks oder Gebäudes, wie er, bezogen auf den 1. Januar 1991 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 67 BEGRÜNDUNG VON WOHNUNGS- ODER TEILEIGENTUM (1) In den Fällen des § 66 Abs. 2 kann jeder Beteiligte verlangen, daß anstelle einer Grundstücksteilung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 53 KÜNDIGUNG BEI ABTRENNBAREN TEILFLÄCHEN Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden ...