zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 9 DATENERMITTLUNG (1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER BERUFSSPEZIALIST FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION ODER GEPRÜFTE BERUFSSPEZIALISTIN FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION (FREMDSPRACHENKOMMUNIKATION-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 10 RÜCKZAHLUNGSBESCHEID (1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER BERUFSSPEZIALIST FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION ODER GEPRÜFTE BERUFSSPEZIALISTIN FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION (FREMDSPRACHENKOMMUNIKATION-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 11 RÜCKZAHLUNGSBEDINGUNGEN (1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WINZER/ZUR WINZERIN EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 12 MITTEILUNGSPFLICHTEN (1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, 1. jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WINZER/ZUR WINZERIN § 1 STAATLICHE ANERKENNUNG DES AUSBILDUNGSBERUFES Der Ausbildungsberuf Winzer/Winzerin wird staatlich anerkannt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 13 AUFTEILUNG DER EINGEZOGENEN BETRÄGE (1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WINZER/ZUR WINZERIN § 2 AUSBILDUNGSDAUER (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach ...