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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'
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- § 104a UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 104A AUSSCHLUß DER BARABFINDUNG IN BESTIMMTEN FÄLLEN Die §§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht
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- § 203 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 203 AMTSDAUER VON AUFSICHTSRATSMITGLIEDERN Wird bei einem Formwechsel bei dem Rechtsträger neuer Rechtsform in gleicher Weise wie bei dem formwechselnden Rechtsträger ein Aufsichtsrat gebildet und zusammengesetzt, so bleiben
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- § 300 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 300 ABFINDUNGSANGEBOT Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 19 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 19 EINTRAGUNG UND BEKANNTMACHUNG DER VERSCHMELZUNG (1) Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger
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- § 105 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 105 MÖGLICHKEIT DER VERSCHMELZUNG Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden. Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen
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- § 204 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 204 SCHUTZ DER GLÄUBIGER UND DER INHABER VON SONDERRECHTEN Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 301 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 301 MÖGLICHKEIT DES FORMWECHSELS (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen. (2) Der
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- § 20 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 20 WIRKUNGEN DER EINTRAGUNG (1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen: 1. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten
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- § 106 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 106 VORBEREITUNG, DURCHFÜHRUNG UND BESCHLUß DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum
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- § 205 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 205 SCHADENERSATZPFLICHT DER VERWALTUNGSTRÄGER DES FORMWECHSELNDEN RECHTSTRÄGERS (1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des formwechselnden Rechtsträgers sind
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