zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234B BESONDERE VORSCHRIFTEN ZU SCHLÜSSELFUNKTIONEN (1) Pensionskassen ermöglichen der verantwortlichen Person für eine Schlüsselfunktion, ihre Aufgaben ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 308D BESONDERE BEFUGNISSE NACH DER VERORDNUNG (EU) 2022/2554 (1) Die Aufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 41 NICHTVERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN (1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auf Angaben im Solvabilitäts- und Finanzbericht verzichtet werden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 136 SANIERUNGS- UND FINANZIERUNGSPLAN (1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen mindestens die folgenden Angaben: 1. Schätzungen der Betriebskosten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234C RISIKOMANAGEMENT (1) Das Risikomanagementsystem einer Pensionskasse muss über § 26 Absatz 5 hinaus auch ökologische und soziale Risiken sowie die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 309 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT (1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen, die nach § 307 bestellten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 42 AKTUALISIERUNG DES SOLVABILITÄTS- UND FINANZBERICHTS (1) Verändert eine wichtige Entwicklung die Bedeutung der im Solvabilitäts- und Finanzbericht veröffentlichten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 137 FORTSCHREITENDE VERSCHLECHTERUNG DER SOLVABILITÄT (1) Im Fall einer fortschreitenden Verschlechterung der Solvabilität eines Versicherungsunternehmens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234D EIGENE RISIKOBEURTEILUNG (1) Zum Risikomanagementsystem einer Pensionskasse gehört eine eigene Risikobeurteilung, die zu dokumentieren ist. Die eigene ...