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Trefferliste für 'zulassungs'
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- § 56 LuftVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 56 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten 1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechenden Angaben, 2. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
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- § 49a StVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 49A LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNGEN, ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein
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- § 3 StVZOAusnV 23 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (23. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 3 Abweichend von § 53 Abs. 4 Satz 4 StVZO sind an Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr
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- § 57 LuftVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 57 ERTEILUNG UND UMFANG DER GENEHMIGUNG (1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend. (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden
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- § 50 StVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 50 SCHEINWERFER FÜR FERN- UND ABBLENDLICHT (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden. (2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein
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- § 4 StVZOAusnV 23 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (23. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 4 (1) Abweichend von § 53a Abs. 4 StVZO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 StVZO darf bei Fahrzeugen, die vor dem
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- § 58 LuftVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 58 BETRIEB DES SEGELFLUGGELÄNDES Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine
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- Eingangsformel PflSchMV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER ZULASSUNGS- UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN FÜR PFLANZENSCHUTZMITTEL 1 (PFLANZENSCHUTZMITTELVERORDNUNG - PFLSCHMV) EINGANGSFORMEL Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund – des § 16 Absatz
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- § 51 StVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 51 BEGRENZUNGSLEUCHTEN, VORDERE RÜCKSTRAHLER, SPURHALTELEUCHTEN (1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1 000 mm – müssen zur
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- § 5 StVZOAusnV 23 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (23. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 5 (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular
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