Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'aktiengesetz'
Dokument 341 - 350 von 518 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 134a AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 134A BEGRIFFSBESTIMMUNGEN; ANWENDUNGSBEREICH (1) Im Sinne der §§ 134b bis 135 ist 1. institutioneller Anleger: a) ein Unternehmen mit Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung im Sinne des § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer
...
- § 238 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 238 WIRKSAMWERDEN DER KAPITALHERABSETZUNG Mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der Einziehung ist das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag herabgesetzt. Handelt es sich
...
- § 325 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 325 - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 26m EGAktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26M ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR UMSETZUNG DER DIGITALISIERUNGSRICHTLINIE (1) § 37 Absatz 2 Satz 1, § 76 Absatz 3 Satz 3, § 81 Absatz 3 Satz 1 und § 265 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August
...
- § 55 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 55 NEBENVERPFLICHTUNGEN DER AKTIONÄRE (1) Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht
...
- § 134b AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 134B MITWIRKUNGSPOLITIK, MITWIRKUNGSBERICHT, ABSTIMMUNGSVERHALTEN (1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), und in
...
- § 239 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 239 ANMELDUNG DER DURCHFÜHRUNG (1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung
...
- § 326 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 326 AUSKUNFTSRECHT DER AKTIONÄRE DER HAUPTGESELLSCHAFT Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft. * zum Seitenanfang
...
- § 26n EGAktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26N ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR EINFÜHRUNG VIRTUELLER HAUPTVERSAMMLUNGEN VON AKTIENGESELLSCHAFTEN UND ÄNDERUNG GENOSSENSCHAFTS- SOWIE INSOLVENZ- UND RESTRUKTURIERUNGSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN (1) Für Hauptversammlungen
...
- § 56 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 56 KEINE ZEICHNUNG EIGENER AKTIEN. AKTIENÜBERNAHME FÜR RECHNUNG DER GESELLSCHAFT ODER DURCH EIN ABHÄNGIGES ODER IN MEHRHEITSBESITZ STEHENDES UNTERNEHMEN (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen. (2) Ein abhängiges Unternehmen
...
Seite:
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35
36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52
neue Volltext-Suche