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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
Dokument 341 - 350 von 765 Treffer,
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- § 8 AFGBV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR GENEHMIGUNG UND ZUM BETRIEB VON KRAFTFAHRZEUGEN MIT AUTONOMER FAHRFUNKTION IN FESTGELEGTEN BETRIEBSBEREICHEN (AUTONOME-FAHRZEUGE-GENEHMIGUNGS-UND-BETRIEBS-VERORDNUNG - AFGBV) § 8 ANTRAG AUF GENEHMIGUNG DURCH DEN HALTER (1) Der Antrag auf
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- § 233 SGB IX - Einzelnorm



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nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in eigener Zuständigkeit. (8) Für das Erstattungsverfahren gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und die entsprechenden Gesetze der Länder. Bei Streitigkeiten über die Erstattungen und die Vorauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg ...
- § 8 LuftVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRSGESETZ (LUFTVG) § 8 (1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem
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- § 5 GDNG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NUTZUNG VON GESUNDHEITSDATEN ZU GEMEINWOHLORIENTIERTEN FORSCHUNGSZWECKEN UND ZUR DATENBASIERTEN WEITERENTWICKLUNG DES GESUNDHEITSWESENS (GESUNDHEITSDATENNUTZUNGSGESETZ - GDNG) § 5 DATENSCHUTZAUFSICHT BEI LÄNDERÜBERGREIFENDEN GESUNDHEITSFORSCHUNGSVORHABEN
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- § 12 BNotO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESNOTARORDNUNG (BNOTO) § 12 BESTELLUNGSURKUNDE (1) Die Notare werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen
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- § 7 ÖDAPrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG IN DEN STAATLICH ANERKANNTEN AUSBILDUNGSBERUFEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES (ÖFFENTLICHER-DIENST-ABSCHLUSSPRÜFUNGSVERORDNUNG - ÖDAPRV) § 7 AUSSCHLUSS DER MITWIRKUNG ALS MITGLIED DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES
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- § 30 SortSchG 1985 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SORTENSCHUTZGESETZ § 30 ÄNDERUNG DER SORTENBEZEICHNUNG (1) Eine bei Erteilung des Sortenschutzes eingetragene Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn 1. ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 bei der Eintragung bestanden hat und fortbesteht, 2.
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- § 7 UnivSchlichtV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DER ORGANISATION, DES VERFAHRENS UND DER BEENDIGUNG DER BELEIHUNG ODER DER BEAUFTRAGUNG DER UNIVERSALSCHLICHTUNGSSTELLE DES BUNDES (UNIVERSALSCHLICHTUNGSSTELLENVERORDNUNG - UNIVSCHLICHTV) § 7 VORZEITIGE BEENDIGUNG DER BELEIHUNG
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- § 3 BBetreibZulV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG BENANNTER BETREIBER NACH ARTIKEL 3 DES GESETZES ZU DEN VERTRÄGEN VOM 5. OKTOBER 2004, 12. AUGUST 2008, 11. OKTOBER 2012 UND 6. OKTOBER 2016 DES WELTPOSTVEREINS (BENANNTE BETREIBER-ZULASSUNGSVERORDNUNG) § 3 UNTERSAGUNG UND
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- § 44 KAGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KAPITALANLAGEGESETZBUCH (KAGB) § 44 REGISTRIERUNG UND BERICHTSPFLICHTEN (1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, 1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet, 2. weisen
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