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Trefferliste für 'rechtsstellung'

Dokument 341 - 350 von 735 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Art 2 § 4 SkAufG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG AUSLÄNDISCHER STREITKRÄFTE BEI VORÜBERGEHENDEN AUFENTHALTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (STREITKRÄFTEAUFENTHALTSGESETZ - SKAUFG) § 4 KRIEGSWAFFEN (1) In der Vereinbarung sind Art und Anzahl der Kriegswaffen festzulegen ...
Art 9 NATOProtG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEM PROTOKOLL VOM 28. AUGUST 1952 ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER AUF GRUND DES NORDATLANTIKVERTRAGS ERRICHTETEN INTERNATIONALEN MILITÄRISCHEN HAUPTQUARTIERE UND ZU DEN DIESES PROTOKOLL ERGÄNZENDEN VEREINBARUNGEN (GESETZ ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE NATO-HAUPTQUARTIERE ...
§ 44 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 44 EINTRITT ODER VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND (1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht ...
Art 2 § 5 SkAufG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG AUSLÄNDISCHER STREITKRÄFTE BEI VORÜBERGEHENDEN AUFENTHALTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (STREITKRÄFTEAUFENTHALTSGESETZ - SKAUFG) § 5 WAFFEN (1) Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind während ihres Aufenthaltes ...
§ 45 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 45 ALTERSGRENZEN (1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt: 1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den ...
Art 2 § 6 SkAufG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG AUSLÄNDISCHER STREITKRÄFTE BEI VORÜBERGEHENDEN AUFENTHALTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (STREITKRÄFTEAUFENTHALTSGESETZ - SKAUFG) § 6 UNIFORMTRAGEN Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militärischen Personal ...
§ 45a SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 45A UMWANDLUNG (1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben ...
Art 2 § 7 SkAufG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG AUSLÄNDISCHER STREITKRÄFTE BEI VORÜBERGEHENDEN AUFENTHALTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (STREITKRÄFTEAUFENTHALTSGESETZ - SKAUFG) § 7 GERICHTSBARKEIT (1) Mitglieder ausländischer Streitkräfte unterliegen, insbesondere ...
§ 46 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 46 ENTLASSUNG (1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet ...
Art 2 § 8 SkAufG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG AUSLÄNDISCHER STREITKRÄFTE BEI VORÜBERGEHENDEN AUFENTHALTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (STREITKRÄFTEAUFENTHALTSGESETZ - SKAUFG) § 8 DISZIPLINARGEWALT (1) Die vom ausländischen Staat zu bestimmenden Behörden oder Vorgesetzten ...
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