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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'
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- § 287 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 287 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 4 DGBankUmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK (DG BANK-UMWANDLUNGSGESETZ) § 4 SATZUNG Die Satzung der Aktiengesellschaft wird im Anhang 2 zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des Aktiengesetzes geändert werden. * zum Seitenanfang
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- § 6 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 6 FORM DES VERSCHMELZUNGSVERTRAGS Der Verschmelzungsvertrag muß notariell beurkundet werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 93 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 93 AUSEINANDERSETZUNG (1) Mit einem früheren Mitglied, dessen Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger nach § 90 Abs. 2 als nicht erworben gilt, hat der übernehmende Rechtsträger sich auseinanderzusetzen. Maßgebend ist
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- § 191 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 191 EINBEZOGENE RECHTSTRÄGER (1) Formwechselnde Rechtsträger können sein: 1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften
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- § 288 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 288 WIRKUNGEN DES FORMWECHSELS (1) Jedes Mitglied, das die Rechtsstellung eines Mitglieds der Genossenschaft erlangt, ist bei der Genossenschaft nach Maßgabe des Formwechselbeschlusses beteiligt. Eine Verpflichtung zur Übernahme
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- § 5 DGBankUmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK (DG BANK-UMWANDLUNGSGESETZ) § 5 AUFGABE Die Aktiengesellschaft dient als Zentralkreditinstitut der Förderung des gesamten Genossenschaftswesens; hierzu gehört insbesondere die Förderung der genossenschaftlichen
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- § 7 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 7 KÜNDIGUNG DES VERSCHMELZUNGSVERTRAGS Ist der Verschmelzungsvertrag unter einer Bedingung geschlossen worden und ist diese binnen fünf Jahren nach Abschluß des Vertrags nicht eingetreten, so kann jeder Teil den Vertrag nach
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- § 94 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 94 AUSZAHLUNG DES AUSEINANDERSETZUNGSGUTHABENS Ansprüche auf Auszahlung des Geschäftsguthabens nach § 93 Abs. 2 sind binnen sechs Monaten seit der Ausschlagung zu befriedigen; die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor
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- § 192 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 192 FORMWECHSELBERICHT (1) Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber
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