...
...
eine elektronische Fassung der folgenden Unterlagen einzureichen: 1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Bestätigungen und ...
...
...
...
...
...
...
...
...