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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- Anlage 2b AMVerkRV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER APOTHEKENPFLICHTIGE UND FREIVERKÄUFLICHE ARZNEIMITTEL ANLAGE 2B (ZU § 2 ABS. 1 NR. 2) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161 Agar Feigen und deren Zubereitungen Fenchel Kümmel Lactose Leinsamen und deren Zubereitungen Manna
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- Anlage 2c AMVerkRV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER APOTHEKENPFLICHTIGE UND FREIVERKÄUFLICHE ARZNEIMITTEL ANLAGE 2C (ZU § 2 ABS. 1 NR. 3) 2-Aminoethanol Benzalkoniumchlorid Benzocain Benzylbenzoat 2,4-Dihydroxybenzoesäure 2,6-Dihydroxybenzoesäure 3,5-Dihydroxybenzoesäure alpha-Dodecyl-omega
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- § 1a ApBetrO - Einzelnorm



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von Arzneimitteln, 2. die Prüfung von Ausgangsstoffen oder Arzneimitteln, 3. die Abgabe von Arzneimitteln, 4. die Information und Beratung über Arzneimittel, 5. die Überprüfung von Arzneimitteln sowie die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern in Krankenhäusern ...
- § 12 AMG - Einzelnorm



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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Vorschriften der §§ 10 bis 11a auf andere Arzneimittel und den Umfang der Fachinformation auf weitere Angaben auszudehnen, 2. vorzuschreiben, dass die in den §§ 10 und 11 genannten Angaben dem Verbraucher ...
- § 3 ApBetrO - Einzelnorm



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zu unterweisen. Die Unterweisung muss sich auch auf die Theorie und Anwendung des Qualitätsmanagementsystems erstrecken sowie auf Besonderheiten der Arzneimittel, die hergestellt, geprüft oder gelagert werden. (2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Apotheke muss das notwendige Personal ...
- § 11 ApoG - Einzelnorm



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von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand ...
- § 4 AM-HandelsV - Einzelnorm



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(ARZNEIMITTELHANDELSVERORDNUNG - AM-HANDELSV) § 4 UMFÜLLEN, ABPACKEN UND KENNZEICHNEN VON ARZNEIMITTELN (1) Es dürfen nur solche Arzneimittel zum Zwecke der Abgabe umgefüllt oder abgepackt werden, deren erforderliche Qualität festgestellt ist. (2) Durch räumliche oder zeitliche Trennung der einzelnen ...
- § 2 AMRabG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER RABATTE FÜR ARZNEIMITTEL § 2 NACHWEIS Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften bilden bei dem Verband der privaten Krankenversicherung
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- § 3 AMRabG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER RABATTE FÜR ARZNEIMITTEL § 3 PRÜFUNG DURCH TREUHÄNDER Die pharmazeutischen Unternehmer können in begründeten Fällen sowie in Stichproben die Abrechnung der Abschläge durch einen Treuhänder innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung des Anspruchs
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- § 14 FeV - Einzelnorm



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ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 14 KLÄRUNG VON EIGNUNGSZWEIFELN IM HINBLICK AUF BETÄUBUNGSMITTEL UND ARZNEIMITTEL (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen ...
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