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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- § 6 PackungsV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BESTIMMUNG UND KENNZEICHNUNG VON PACKUNGSGRÖßEN FÜR ARZNEIMITTEL IN DER VERTRAGSÄRZTLICHEN VERSORGUNG (PACKUNGSGRÖßENVERORDNUNG - PACKUNGSV) § 6 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- Medicinal Products Act (Arzneimittelgesetz – AMG)



- Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundesministeriums für Gesundheit Translation provided by the Language Service of the Federal Ministry of Health Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) Version information
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- Schlussformel BfArMZustAnO - Einzelnorm



... ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BESCHÄFTIGTEN DES BUNDESINSTITUTS FÜR ARZNEIMITTEL UND MEDIZINPRODUKTE IN ANGELEGENHEITEN NACH DEM BUNDESUMZUGSKOSTENGESETZ EINSCHLIEßLICH DER HIERZU ERGANGENEN TRENNUNGSGELDVERORDNUNG IN VERBINDUNG ...
- Anlage 1 bis 6 PackungsV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BESTIMMUNG UND KENNZEICHNUNG VON PACKUNGSGRÖßEN FÜR ARZNEIMITTEL IN DER VERTRAGSÄRZTLICHEN VERSORGUNG (PACKUNGSGRÖßENVERORDNUNG - PACKUNGSV) ANLAGE 1 BIS 6 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 135 AMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 135 (1) Arzneimittel, die sich am 11. September 1998 im Verkehr befinden und den Vorschriften der §§ 10 und 11 unterliegen, müssen ein Jahr nach der ersten auf den 11. September 1998
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- § 4 AMWHV - Einzelnorm



... VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 4 PERSONAL (1) Die Betriebe und Einrichtungen müssen über sachkundiges und angemessen qualifiziertes ...
- § 5 AMWHV - Einzelnorm



... VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 5 BETRIEBSRÄUME UND AUSRÜSTUNGEN (1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl und Ausrüstung ...
- § 6 AMWHV - Einzelnorm



... VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 6 HYGIENEMAßNAHMEN (1) Betriebsräume und ihre Ausrüstungen müssen regelmäßig gereinigt und, soweit ...
- § 4 AM-HandelsV - Einzelnorm



... (ARZNEIMITTELHANDELSVERORDNUNG - AM-HANDELSV) § 4 UMFÜLLEN, ABPACKEN UND KENNZEICHNEN VON ARZNEIMITTELN (1) Es dürfen nur solche Arzneimittel zum Zwecke der Abgabe umgefüllt oder abgepackt werden, deren erforderliche Qualität festgestellt ist. (2) Durch räumliche oder zeitliche Trennung der einzelnen ...
- § 8 AMWHV - Einzelnorm



... VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 8 TIERHALTUNG (1) Der Gesundheitszustand von Tieren, die für die Herstellung oder Prüfung von Arzneimitteln ...
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